StUCfiO.
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Besondere Anzeigen.
1) Unsern rc. re.
Nachdem die ordnungsmäßige Antheile, welche den piis Corporibus von allen vorfallende»
SabbathSbußru gebühren, dadurch in Ungewißheit kommen, und ihnen entgehen können, wenn
sie mit den Eivilstrafen durcheinander in die Strafprotokvlle eingetragen' werden: So wird
auf Höchsten Befehl Seiner Hochfürstlichea Durchlaucht, Unsers gnädigsten XarrdeSherrn, hier
durch verordnet, daß künftig bey den Pslizey. Commiffroneu, Aemtern und Gerichten die
Protokolle über Sadbathsverbrechen fepsratim geführt, und alle darüber erkannte Strafen be
sonders notirt, hieraus aber nach Maaß des Ausschreiben- vom roten August 1772. den Me«
tropolttanis auf ihre nach Ablauf eine- jeden Jahrs einzuschickende DesignationeS der Kirche«
in ihren Klaffen die nöthige Nachrichten und Attestate nebst den Strafgeldern zugestellt, und
von diesen die Gelder neost den dazu gehörigen Extracte« den Kastenmetstern mitgetheilt wer
den sollen Welche Höchste Wiüknsmty.ruag Wir also zur Nachricht und Achtung hierdurch
bekannt machen, und übrigen- rc. Cassel den zr. Januar 1789.
8 ürftl. Hess. Regierung hier selbst.
2) Unsern rc. rc.
Nachdem durch die vorhin ergangene Ordnungen da- Flachsdörren in den Backofen gänz«
lich verboten wsrden; indessen aber unvermögende Unterthanen nicht im Stande find, den
Flachs bis in das künftige Jahr aufzubehalten, um ihn «iSdsnn erst an der Sonne zu trock
nen, das Dörre» desselben ln den Backofen auch, wenn anders die nöthige Vorsicht gebraucht
wird, ohne Feuersgrfahr geschehen kan: So wird solche-, auf Höchsten Befehl Seiner Hoch-
fürstlichen Durchlaucht, Unser- gnädigsten Lanbröherro, dergestalt hierdurch erlaubt, daß die
Backofen an keinen gefährlichen, sondern von den Gebäuden abgesonderten Orten stehen, und
jederzeit in gutem Stande feucrfejt und wohlverwahrt gehalten, auch, so oft Flachs hinein
gethan wird, die Feuerlöcher fest verstopft und verschmiert werden sollen, bey allenfalls ent-
ftrheQdem Feuer aber niemand, bey Vermeidung schwerer Strafe, brennenden Flachs, um. da
von noch etwas zu retten, au- dem Backofen he> arttreissrn darf; Wohingegen das Flachs«
dörren bey den Ofen in den Stuben nach wie vor schlechterdings verbvteu wird. Wir befehlen
Euch daher, diese höchste Willen-meynung den dortigen Unterthanen gewöhnlichermaaßrn be
kannt zu machen, und Euch selbst darnach zu achten. In dessen rc. Cassel den z. Febr. 178-»
Fürst!. Hess. Regierung Hierselbst.
3) E- ist höchstens OrtS gnädigst resolvirt worden, baß vom iten Julius dieses Jahrs an, hier
tu Caffcl, desgleichen zu Rinteln uud RhetnfelS, da- gewöhnliche Thorsperrgeld, von denen
sowohl zu Fuß al- zu Pferde, oder in Wage» Ein« und AuSpassirendeu, ander- nicht, a!S ge
gen gedruckte und gestrmpüre IerkulS entrichtet werden soll. Dem Publico wird also solches
mit der «eiteren Bemerkung hierdurch bekannt gemacht, daß nach wie vor, von denen mit
Pferden oder Fuhrwerk «in - und gerade durch, oder auS demselben Thor wieder Zurückreisen«
den. daS Sverrgeld nur Einmal bezahlt, und ihnen de- EndS außer dem gedruckten, «in ge
schriebener Z ttul ertheilt werde» soll, auf dessen Vorzeigung sie während einer Sperrzeit irr
der Rckour an dem nehmlichen - oder bey dem sofortigen Durchreisen am andern Thor frey
passiven. In Ansehung der Fußgänger hingegen findet solches nicht Statt, und habe« diese
da- Sperrgeld beym jedesmaligen AuS - und Eingang zu bezahlen. Woruach sich also jeder
mann zu richten und gegen Bezahlung deS Sperrgelds den gedruckten Aetrul an sich zu zie,
hen bat. Cassel den 22 April 1789. Fürst!. Hess. Kriegs - Collegium Hierselbst.
4) Nachdem der Hof-Rath Stet» olhier den ihm anvertraurtrn Unterricht der Hebamyie«
jährlich viermahl, jedesmahl Sechs Wochen lang, und zwar in drey Tagen nach jedem Quar
tal anfangen- uud halten will: So wird solches mit Beziehung auf das unterm löten Febr.
diese- Jahrs ergangenen Regierung-.Ausschreiben hierdurch zur öffentlichen Nachricht be-
kannt gemacht. Cassel den igten April 1789- Lürstl. Hessische Regierung daselbst.
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