Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1788, [2])

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34teS Stück. 
Mablmühle, samt dazu gehörigen zwey Koden-ürher zu Sehlen, Amts Roseuthal, bestehend 
in 49 Acker roRut. Ackerland, c>; Ack. r7Rur. Wiesen und is? Rur.Trtescher, nebst einem 
Girren gegen der Mühle über, kein Licna-tt erschreneu, der ein annehmliches Gebot gethan 
harre: Als ist anderweitiger Termin auf Montag den 8tea Septembr. d. I. anberaumt. Lirb- 
havere hierzu kön«en vorher dl< Mühle und was davon abhängt, in Augenschein nehmen, und 
sich im Termin alyier einfindea. ihr G<bot thun, und, nach Befinden, sich des Zuschlags ge 
wärtigen; wobey aanoch angefügt wird, daß keiner zum Gebot gelassen werden wird , der 
nicht mit Obrigkeit!. Attestat«, versehen, daß er em Mühlenverstänoiger und gu'er Hau-wirth- 
auch im Srande sey die erforderliche Cautton zu leisten, und sich bas nöthige Schiff und Ge 
schirr anzuschaffen, und daß die Mühle von Grund aus neu erbauet, darbey mit einer ge 
räumigen Scheuer und darunter befindlichen Stallung versehen, in einer guren und fruchtba 
ren Gegend liege, es ihr niemahlen an Mahlgäste noch hinlänglichem Wasser fehle, auch di« 
Länderei und Wiesen nicht weit von der Mühle entfernt liegen. Haina am 8ten Aug. 1788» 
8. v. Stamford. 
3) Der Besitzer deß Adlich- freyen RitterguthS Laar bey Zierenberg ist gesonnen, zwey etwas 
entlegene Breiten Landes, eine von 27 » die andere von io| Viertel Roggen Einsaat, in zwey 
ter völliger Mtftgaile und Gare, neöst 20 Acker gleich darunter belegeuen süßrrttgen Wiesen, 
und einigen Brenn-Holz-Köpfen aufErbzin- zu verleihe». Alle diese Grundstücke sind 
gänzlich von Abgaben frey und schicken sich (da daran heraus ein stets Wasserhaltender Bach 
siieffrt ) vortrrflich zu einer geschloffenen completen Meyerey, deren Kultur mit 4 bis 6 tüch 
tigen Zug, Ochsen füglich bestritten werden kan, für welche unmittelbar daran, genügsame 
Holzwryde» so wie für mehr denn too Stücke Schaas. Vieh vorhanden ist. Nur kommt es 
darauf an, daß ein Kolonist vermögend sey, auf seine Kosteu ein verhältnißmäßigrs Gebäude 
zur Wobnnng, Stallung, und Etufchemrung der Erndtrn aus einem von ihm selbst zu wäh- 
lenden Platz zu errichten, wozu ihm jedoch das Holz in der Nähe, anS den Waldungen de- 
GuthS, gegen Forst-Zins, angewiesen werden soll. Sollte sich ein solcher Liebhader dazu fin 
den, der kann sich bey dem Herrn Ober. Amtmann von Voigt zu gedachtem Laar me d<u,und 
von selbigem die Erbzinöbedingungen vernehmen, auch bey etwaiger Uebereivkunft, ermeldckes 
Güthchen sofort, oder auf Michaelis antreten. Er muß sich laber odnbezweiselt legirimtren, 
drß er für die richtige Erfüllung des ErbzmSbetrages ( der nach Gefallen in baarem Gelde, 
oder in Früchte« stiprrlirt «erden kann) jeoerzeit Cautionsfahtg sey. Laar den 20. Aug. 1788. 
S) Nachdem zu Petritag kommenden 1789»« Jahrs, der hiesige Stadtkcller, welcher den allei 
nigen Wein- und Brandeweins-Schank herbracht hat, Pachtlos wird, und solcher von neuem 
aus 3 Jahr anderweit meistbietend vor hiesigem Stadtgericht in Termiuo Donnerstags den 
Szten Vctvder d. I. verpachtet werden soll: Als wird solches zu dem Ende hiermit bekanntge- 
' macht, bannt diejenige, welche ersagten Stadtkellrr zu pachten gewtllet, und die erforder 
liche Sicherheit leisten können, sich in prxfixo auf hieüqer Stadt. Gerichts«Stube einfinde«, 
ihre Gebote thun, und der Meistbietende salva Approbatione Fürst!. Steuer, Collegti der Adju« 
dicarion gewärtigen könne. GudenSberg am »Zltn August 1788. 
Bürgermeister und Rach dahier. I. Ad. Mönch, zeit. Bürgermeister. 
Verkauf-Sache«. 
r) Dienstags den szten September dieses Jahrs sollen folgende dem Joban« Henrich Lose zu 
Nieberelsunqen zugehörige Erblaudereyen, als: 1) tz Acker im Stebenothal, zwischen Johan« 
veS Jakob und t*«m Graden; r) t Ack. auf dem Lehen an Johann Conrad Ulotb, und g) ; Ack. 
r an der Höhe, an Philip Engelbrecht, nun Philip Lösens Erben gelegen, von Amswegen an 
den Meistbietenden verkauft werden. Wer eins oder das andere zu ersteben gesonnen, oder 
Anspruch darauf hat, kau sich glSbano zu gewöhnlicher Gerichtsstand-einfiuden, und das 
Nö-
	        

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