Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1787, [1])

Dom s8ten May 1737 . 49 r 
Nachricht, baß wann sich irgend mehrere Liebhaber in Zierenberg finden sotten, welche diese 
Mrnerey einzeln, unter zu stellender hinlänglicher Sicherheit, pachten wollten, auch die Gebäude 
nebst Gütern, einzeln aus vorhin bestimmte AUt verpachtet werden sollen. 
é) Zu folge eines von Fürst!. Ober-Forstamt zu Hanau uns zugekommenen Rescripts soll die 
niedere Jagd in der hiesigen Heege auf 6 Jahre meistbietend verpachtet werden; sämtlichen 
Jagd« und Pachtlustigen, wird demnach solches bekannt gemacht, um in dem zum Bieten auf 
den iyten nächstkünftigen Monats Junrus angeseztrn Termin Vormittags auf der Forststude 
zu Homberg zu erscheinen, die Pachtbeoingungen zu vernehmen, und aufs höchste Gebot nach 
vorrangiger Genehmigung des Zuschlags zu gewärtigen. Homberg den 20. May 1787. 
Hürsil. H. Forstamt allda, von Lommissionswcgcn. L. v. Lschwege. 
7) Nachdem mit dem rzten Julius d. I. die gegenwärtige Pachtung der hiesigen Aiegelhütte, 
wie auch der Wirthschaft auf dem dadey gelegenen Schutzenhause zu Ende gehet und zu de 
ren anderweiten Verpachtung auf 3 oder auch mehrere Jahre, Termin auf Montag den 25. 
künftigen Monats Junius angesetzt worden; als können sich diejenigen, welche gedachte Aie 
gelhütte wie auch die Wirthschaft aus dem Schutzenhause in Pacht zu nehmen Lust haben, 
des Endes auch wenigstens auf 100 Rthlr. Bürgschaft zu stellen im Srande sind, in besagtem 
Termin des Vormittags gegen 9 Uhr auf hiesigem Rathhause einfinden, ihr Gebot thun, und 
der Meistbietende nach Befinden deö Zuschlags gewärtigen. Witzerchausen den 19. May 1787» 
Bürgermeister und Rath dahier. 
8) Ob gleich in dem zur Vererbleih - oder Verpachtung ausü, oder 9 Jahre der den roten Noo. 
gegenwärtigen Jahrs pachtlos werdenden gnädigster Herrschaft zuständigen, zwischen der Ve- 
stuug Ziegenhain und der Vorstadt Weichhaus am Schwalmfluß gelegenen, nach dem leztern 
Krieg von Grund auf neu erbaueten sehr bequem eingerichteten und mit der Bann. Gerechtig 
keit der Vestung Aiegenhà und Vorstadt Weichhaus versehenen Mühle, welche aus drey 
Mahlgängen, einer Schlag » und Schneidemühle bestehet, anheute avberahmt gestandenen 
Termin auf Ieitpacht ein jährlicher Pachtzins von 470 Rthlr. gedvtten worden, man aber 
jedoch vor nöthig findet, einen nochmaligen Termin abzuhalten; so wird solches hiermit zu 
dem Ende bekannt gemacht, damit diejenige, welche solchergestalt ein mehreres zu bieten, oder 
aber gedachte Mühle auf Erbleihe zu nehmen willens sind, sich Dienstag den rüten künftigen 
Monats Junius des Vormittags von 9 bis 12 Uhr in hiesiger Fürst!. Renterey > Wobnung 
einfinden, nach Vernehmung der Bedingungen und beygebrachten gerichtlichen Bescheinigun 
gen, daß sie des Mühlenwesens vollkommen kundig und für Zoo bis 600 Rthlr. Sicherheit zu 
leisten vermögend sind, Gebotte thun, und dem Befinden nach, jedoch mit Vorbehalt Fürst 
licher Kriegs- und Domainen-Cammer gnädigen Genehmigung, Zuschlags gewärtigen können. 
Aiegenhain am l4 May *787» Surftl. Hess. Renterey daselbst. weiß. 
9) Demnach mit dem Ablauf gegenwärtigen I78?ten I. der Bestand der hiesigen Herrschaft! Mühle, 
welche aus 6 Mahlgängen, einer Schlag-Loh »Blau» Schneide-und Walk »Mühle nebst da 
zugehörigen Zeugrahmen, weniger nicht einer erforderlichen Wohnung, auch Pferde-Rind- 
und Schweineställen bestehet, zu Ende gehet, und Uns der gnädigste Befehl solche, jedoch 
unter vorbehsltlicher Genehmigung, dem Meistbietenden zu begeben, unterm loten April 
neulich zugegangen ist. Wir daher den Versteigerungs-Termin auf Donnerstag den 28ten 
Junius nächsthin an-und vestgestellet haben; als haben wir solches hierdurch, um sich auf be 
sagten Tag allhier aus Fürstl. Renth-Kammer des Morgens einfinden zu können, jedermän- 
niglich nicht nur bekannt machen, sondern zugleich anfügen wollen: Daß zur Versteigerun 
niemand zugelassen werden soll, als welcher die erforderliche Bürgschaft sogleich baar zu er 
legen , und anbey in Ansehung seiner zu einer solchen Unternehmung erforderliche Vermögens- 
Umstände, und der hierzu gehörigen Kenntniße von seiner Ortes Obrigkeit beglaubte Zeug 
nisse beygebracht haben wird; üdrigens werden die Mühlen-Gebäude und andere verlangende 
Söö-^ Nach-
	        

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