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jfbittt in einem abgetheilten Departement stehenden Kriegs - »der Kriegs - und Domainen - Rath
gnädigst de ehien, immer auf d?e ihm mit untergebene Rechnungsführer zu sehen; So erwarten
Wir nicht minder, daß ein solcher durch unvermulhete eigene Nachseh-und Cassen-Stürzung
don der erforderlichen Ordnung sich überzeuge« , und dem Collegio, wohin die Sache gehörig
ist, von dem jedesmaligen Befund Bericht «rstatke. Nachdem aber endlich
H. io. Unsere Höchste Willensmeynung auch dahin vornemlich abzwecket, daß, wenn ander«,
die gerade keine ang stellte Rechnungssührrr sind, sondern von wegen ihres Amts Gelegenheit
haben, aus Concursen, Processen, oder in sonstigen Fällen Gelder einzunehmen, die zur Kriegs
oder Cammer« ober auch zu ein*« andern Civil - Casse gehören, und solche nicht sofort an dir
Behörden absenden, auch nach dem Jnnhalt dieses Lar-desgesetzes behandelt und angesehen wer
den sollen; So wird ein jeder, der in solchem Fall ist, oder künftig dariun kommen möchte, hier-
vach sich sträckiichst zu achten haben. Und soll von jetzo an auch schlechterdings unter,agt sey»,
svthane einger ommene Herrschaftliche Geld. Posten, sie mögen zu Unsrer Kre-,6. oder Domai-
vm, Casse gehörig seyn, durch successive Anweisung aus die Besoldungen abzutragen, als wel
ches lezrere. ohne vorher an Ulö beschehene unterthänigste Berichts - Erstattung und darauf er
langte Höchste Bewilligung, hiermit durchaus iuhibiret wird.
Wie Wir nun überhaupt allen und jeden rechtschaffenen Dienern, welche die ihrer Erhebung
anvertrauete Summen so ganz in ihrer Bestimmung mit Treue lassen, mithin pstichtmäßig »rnd
gewissenhaft verfahren. Unsre Zü-Mche Gnade versichern; So befehlen Wir Unseren Regierun
gen, Kriegs - Collegio und General-Kriegs-Commissariat, Kriegs- und Dvmainen - Cammer
und Steuer. Collegio, und allen denen, welche diese Ordnung angehet, und weisen sie gnädigst
«no ernsilichst hiermit an, dre pflichtschuldigste Erfüllung des hier vorgeschriebenen sich auf das
beste angelegen seyn zu lassen, auch mit Nachdruck und stracklichft über Liese Unsre höchste Ver,
vrdnung zu halten, gestalten gegen jeden, der dawider handelt, mit der gebührenden Strafe un-
«achstchrltch verfahren werden soll.
Damit nun aber Niemand hieriun mit der Unwissenheit sich entschuldige; So ist diese Ver
ordnung allenthalben gewöhnlich zu pub iciren, und demeldte Dicasteria haben noch den beson
dern Bedacht dahin j» nehmen, damit einem jeden der ihnen untergebenen Rechuungsführer«
ein Exemplar zu ihrer Gelebuvg und Nachachtung zugefertigt werde.
Urkundlich Unsrer eigenhändigen Unterschrift und beygedrucklen Füistl. 8ecret>Jnsiegels.
So geschehen in Unsrer Residenz » Stadt Eusse! den i8ten August 178s.
Wilhelm L. (L. 8,) Vi. Flcckcnbühl gt. Bürgel*
Edicralcitation.
r) Es find die beyde« unverheyratete Geschwistere Anna Elisabeth und Anna Catharina Schel.
Hasen, des verstorbene» Eiawvhners Sebastian Schelhase zu Guxhagen «achgelasse-e Töchter
im dafigen Hospital mit Hinterlassung eines beträchtlichen Vermögens an basrcm Gelde ohn-
längst ohne Testament mit Tode abgegangen: nachdem non deren verftorb. Bruders Ehrstoph
Schelhase Nachgelassene Tochter Anua Lttsabcth, des Einwohners Dietrich Dietrichs zu Milsun-
aen Ehefrau, umVerabfolgung des Nachlasses nachgesucht, vorgängig aber die öffe»tliche Vor
ladung derer etwaigen weiteren Erben erkannt worden; als werden abgedachter Geschwistere
Schelhaseu rechtmäßige Anverwandte und Erben hiermit dergestalt cttiret und verabladet,
innerhalb einer drey monatlichen Frist und zwar besonders, und zum lezten Freytags den rz.
Febr.k. Z. vor hiesigem Fürstl. Amt zu erscheinen, und sich als Erben zu rechtfkN'gen, widrigen,
fals aber zu gewärtigen, daß der sich angegebenen Intestat-Erbin der Nachlaß vorbemeldeter
Geschwister« Schelhase verabfolget «erden solle. Gudensbrrg den 18. Nov. 1786.
Fürst». Hegjf. Amt daselbst. 8« P. viooer.
Eccccce 2
' Et.