Vom yterr October 1736. h,z
i) Nachdem die plansmäßige Ziehung der 2ten Classe von der gegenwärtigen hiesigen XXXtm
Lotterie mit aller Ordnung geendiget worden; Sv werden die Herren Interessenten, nicht nur die
darinn gefallene Gewinne, nach Abzug dos lorrn Pfennigs und des denen Herren CollecteurS
ve>willigten 4 Ggr. von einem jeden Gewinn Thaler, binnen der im Plan bestimten Vierwöchi.
gen Frist von denenjenigen Herren Collecteurs, bey welchen die Einlagen geschehen, gegen die
sofort auszuhändigende Original-Gewinn Loose in Empfang zu nehmen, sondern auch die Re
novation derer im Spiel verbliebenen Billets um so mehr zu beschleunigen geliehen, alstieZie-
bung der folgenden Zten Classe in genauester Befolgung des Plans am Ziten Ortolms nächst-
hin ohnfthldar geschiehet. Auch stehen noch emige Kauf-Loose zu der zten Classe, als: Ganze
zu Z Rthlr. 12 Ggr. Halbe zu l Rthlr. l8 Ggr. und Viertels zu 2l Ggr. in sämtlichen Col-
lecturen zu erhalten. Cassl, den 20. Septembris 1786.
Surft l. Heßrs. Direcrion der gnädigst garantirten Classen-Lotterie das.
z) Seit verschiedenen Jahren ist sehr mißfällig wahrgenommen worden, baß auf der hiesige«
Sradt--Terminey, auf dem sogenannten Krayenberge, weniger nicht in den Tannen - als Bu
chen-Waldungen auch in dem Erchelkamp, ingleichrn an den an der Landstraßen bepflanz
ten Obstbäumen und auf den au; der hiesigen Grenze stehenden Werdeubäumen, theils frevel
hafter theils auch sogar durch Abhauung verjüngen Tannen, daß solche nachhero in die Gar.
ten getragen, und zu Bohnenstangen verkauft worden, diebischer Weise Schaden geschehen
Man hat dahero zu Verhüt - und Abwendung fernern weitern Unfugs sich genöthiget gesehen.'
einen Aufsichter über obiges alles in Pflichten zu nehmen. Welches also nicht allein öffent
lich hiermit bekannt gemacht, sondern auch jedermann, besonders die Viehhirten, Schäfern
und sämtlichen Viehhütern für Frevel, und daß von dem weidenden Vieh kein Schaden ae.
schehen, auch daß dergleichen frischgehauene Tanne«, wenn solche in die Garten gebracht wer.
den sotten, ohne Anzeige nicht gekauft werden mögen, ernstlich gewarnet, widriaenfals aber
sich selbsten beyzumessen, daß gegen dre Uebertrettere mit der darauf gesezten schweren Leibes-
strafe, und, nach Beschaffenheit, der Schadensersetzung der Ordnung nach verfahren werden
solle. Cassel den 26. S-pt. 1786. BurgermMer und Rath dase7bft
4) Nachdem bereits unterm 5. Nov. 178Z. etn Verbote gegen die bey der Bäckrrgilde überall
fast eivgeschlichene Gewohnheit, daß denen Käufern, welche eine Quantität schwarz und weiñ
Brod beysammen nehmen, entweder um mehreren Absatz zu haben, oder um schlechter Waare
willen, ein gewisses an Wecken zugegeben wird, und mancher wenig gewissenhafte Bäcker sich
zum betrüglichen leichteren Gewicht seines Gebäckes hinreiffen lässet, durch die Zeitung be
kannt gemacht worden; diesem Verbott aber seit einiger Zeit so wenig nachgelebet wird da«
vielmehr neue Beschwerden darüber eingelaufen sind ; So wird vorstebendes in allem nicht
nur hierdurch wiederholt, sondern zum Ueberfluß den Bäckern nochmals zur Warnung be
kannt gemacht, daß diejenigen, so sich unterfangen unter dem Gewicht zu backen, unddasfeb!
lende Gewicht beym Verkauf mit Waaren oder Geld zu ersetzen, um durch diesen Kunstarifstck
vor andern, zu deren Schaden und zu Verkürzung des Publici, einen starken Advana zu ver
schaffe«, im Betretungsfall mit namhafter und nachdrücklicher Strafe angesehen werde-'sollen
Cassel den 28. Sept. 1786. Aus Lürftl. Police?-Commission. *
5 ) Verzeichnt- derjenige« Sachen, worinnen weiter bey Fürst!. Ober-Appellations
Gerichte Verfügungen ergangen.
August:
1) Benjamin c. Kropf rückständige Revenüen betr. delert d. m. pra*.
1) Jericho c. Faust Rel. Vergütung wegen geleisteter Dienstgeschäfte betr. rom»«, h. 4. Jurf,
3) Rennern« c. Proc. f. pto depositi, renunc. d. 4. ej.
4) Herpetischer »und, c. Jung- Erben, pto debiti, remme, d. y. ej.
Eeeeer
5)