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Polices und Lommercien-Zeitung.
Mit Hochfürstlich - Heßifchcn gnädigstem Privilegio.
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Stück.
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Montag den i3— März.
Verordnung, die Sassen - Verwaltung bey den milden Stiftungen
..... ; • betreffend.
Bon Gotte- Gnaden Wir Wilhelm -er Neunte, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Her-ftl-,
Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Aiegenhayn, Nidda, Schaumburg und Hanau, rc. rc.
S üaen hierdurch zu wissen: Nachdem zwar bisher den Administratoren der milden Dtiftnn-
aen die Odttgativnen über ausstehende Capitalien nicht zn eignen Handen anvertrauet, fou-
deru von der Direktion aufbewahret, durch diese Vorsicht aber die Sicherheit der öffentliche»
Fonds nicht völlig erreicht worden, indem pflichtvergessene R'ccptores Capitalien eingezogen,
vnd den Schuldnern unter dem Vorwand, daß die Obligationen abhanden gekommen oder vrr»
legt worden wären, oder daß sie bald möglichst aufgesucht und ausgehändigt werden sollte»,
Mortifikationsscheine ertheilt, sodann diese abgelegte Capitalien in denen Rechnungen fortge.
führet und am Ende so viel Reccß gemacht haben, Haß ihr Vermögen zu dessen Tilgung nicht
-nreichig gewesen; So finden Wir Uns gnädigst bewogen, zu mehrerer Sicherstellung derCas«
sin bey nur Lorvoribus und andern gemeinen Verwaltungen hierdurch zu verordnen, daß kein
Receptor wenn et» Capital abgetragen wird, darüber einen Mortificationsschein auszustel-
leu befugt seyn, sondern dieser in jedem Falle, wann eine Obligation verlohren gegangen wä
ren, von der Direction selbst ausgefertigt werden, und widrhenfalS der Schuldner das Capital
doppelt bezahlen soll. Damit aber die Debenten durch listige Beredungeu der Receptoren nicht
herführt »erden mögen, von diesen gleichwohl ungültige Mortifikationsscheine anzunehmen;