Lasse lischt
Policey- und Lommercim-ZeiMg.
Mit Hochfürstlich-Heßischen gnädigstem Privileg«).
Montag den 19- April.
Beschluß der Verordnung im vorigen Stück.
7. ^j^enn dergleichen bereits verlicevtete Güter ausser Landes versandt werden; So ist dabey
«ZO wie §. 4., zu Werk zu gehen, und wird, nach Zurücklieferung des ertheilten Scheins
von der letzten Jollstatte, der Licent dem Absender zurückvezahlt, odex abgeschrieben, und auf
solchen i« Rechnung unter besondrer Ruhrique in Ausgabe gebracht.
8. An den Orten, wo fahrende Posten ankommen, haben sich die Accis-und Licentbe«
diente bey deren Ankunft in das Posthaus zu begeben, und Erkundigung einzuziehen, od licent-
bare Güter in den Charten benannt worden? auch die angekommene Packe«, worinn dergleichen
za vermuthen, vorerst zu versiegeln, darauf bey den Empfängern sich zu melden, und den In
halt darvs» sich vorzeigen, über bas licentdare eine Declaration ertheilen, und den Licentbetraa
sich sofort bezahlen zu lassen.
y. Mt den Gütern, welche immediate auf die Dorfschaften an Herrschaftliche Bediente *
und andere Privatpersonen bestimmt find, ist dergestalt zu verfahren, daß solche nicht eher enk
siegelt, oder ausgepackt werden dürfen, bis solche dem verpflichteten Acciser, oder in dessen Er
mangelung dem Greden deS Orts vorgezeigt, geöffnet und von diesem gehörig notiret, auch daS
Quantum dem Acciser sofort zur Licenterhebung gehörig gemeldet worden.
io. Wird den Wirthen und anderen Einwohnern in den Vorstädten hiermit ausdrücklich
bey Verlust ds^sncessiouen und anderer willkührlichen Bestrafung verboten, licentbare Waaren
i»y sich niederMegen und abpacken zu lassen, sonder» alle Paquers sie seyen groß oder klein, zu-
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