Lasselische
Wices- und Lvmmcrcien-Zeilli ng.
Mt Hochfürstlich-Heßkschen gnädigstem Privilegs.
1784-
Jahr.
Montag den 8— März.
Fortsetzung der Verordnung in vorigem Stück.
in der Grebenorbnung ^rt. io. K. iz. schon vorgeschrieben ist, daß die Ofenlöcher
fZO mit eisernen Thüren versehen, oder wo solche nicht überall vorhanden, vorerst mit
steinernen Vorsetzplatten dergestalt verwahrt werden sollen, damit Kohlen und Feuer nicht her
ausfallen, oder die Katzen zur Nachtzeit sich in den Ofen verbergen und durch die etwa an sich
gebrachte glühende Asche Unglück verursachen können, sodann daß die Asche auf den Heerdstät,
ten mit einer eiserne« Stürtze bedeckt, oder in einem gemauerterv sichern Ort verwahrtich ge,
bracht werden soll; So lassen Wir es bey dieser Vorschrifft, welche allenthalben genau zu de-
achten ist, bewenden.
14. Was ferner in der Feuerorbnung für die hiesige Residenzstadt $. 41. 42. und 46.
vrrordnet ist, solches wollen Wir auf alle Unsere Landstädte hierdurch erstrecke«, und befehle«
als» gnädigst, daß die von Windofen in die Winkel geführte Röhren nicht geduldet, auf den
Heu und Strohboden die offene Löcher oder Lucken mit Schaltern gehörig versehen, und keine
Strohdächer zugelassen werden sollen; wobey dann übrigens auch verboten wird, künftighin die
«wen Gebäude mit Hohlziegeln zu decken.
15. Die Schornsteinfeger müssen bey Fegung der Schornsteine auf alle Gebrechen der-
selben, besonders da, wo dieselbe durch das abgeschlüsselte Gebälke geführt sind, und oft Risse
btselbst bekommen, wodurch eine Feuersgefahr entstehen kan«, ein wachsames Auge haben, und
biese der Obrigkeit anzeigeo, damit bereu Abänderung sofort verfügt werden könne; wie dann
E- der