Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1783)

ZZtes Stück. 
ten Deserteurs gelassen werden müsse; Gleichwohl eine solche unrichtige Auslegung nicht nur den 
ehemaligen Cvnsiscaiiorrkverordnungen ganz entgegen, sondern arch Unsrer höchstenJntention selbst 
vöNg zuwider laufet, zumalen solchergestalt, dre Zeit der Zur üä tun st nicht sowohl von der de 
nen Deserteurs gnädigst vergönneren Frist, sondern von ihrer Convenienz abhängen, und diesel 
ben dardurch in ihrem Ungehorsam noch mehr gestärket- die ihnen zugefügte Gnade aber blos in 
die Lange und auf Mißbrauch gezogen werden würde; Sv finden Wir nöthig zu Vorbeugung 
aller dergleichen Mißdeutungen nuv ungegründeten Ausflüchte, Unsere vorcrwehrte Höchste Wer- 
vrruung vom Ilten Martli dahin zu erläutern, und dabey weiter festzusetzen, daß: 
Ein jedweder Deserteur, welcher sich innerhalb des ihm gnädigst nachgelassenen Einen Her- 
flcllungsjahres nicht sisiiret hat, des von seinen Eltern oder Großeltern zu erwarten habenden 
^rvaniheils sofort ipso facto verlustig seyn, folglich wann gleich selbige, bey ferner nachherigen, 
wiewohl zu spät und nach Verlauf sorhauen Jahres erfolgten Zurückkuvft noch am Leben seyn 
sollten, dennoch seine an deren künftigen Nachlaß habende Ero Rata confiscable bleiben, und da 
her solche, sobald durch Absterben derselben der würküche SuccesironsfaU eintreten wird, nach 
Maas der vorhin erlassenen Verordnungen zum Behuf des Carlehaver Lazarrthö beygetrieden 
werben soll. 
Soviel aber dasjenige fernere Vermögen eines Deserteurs betrift, welches derselbe etwa 
Don seinen Geschwistern, Anverwandten oder auch von einem jeden andern ad inteflato, per te- 
flamen tun?, ínter vivos, oder es sey auf was für Artes wolle, zu hoffen hüt; So soll dasselbe in 
Vrer Theile gesetzt, und dem Deserteur bey seiner Sisiirung in dem ersten Jahr nach Ablauf der 
Destimmten Einjährigen Herstellungsfnst, das Ganze, in dem zweyten Jahr davon Dreyvirrtel, 
iy dem dritten Jahr die Hälfte, und in dem vierten Jahr nur Einviertcl davon gelassen, indem 
fünften Jahr aber ihm davon gar nichts mehr zu gut kommen, sondern dasselbe gleich Lern el 
terlichen Nachlaß zum Besten der CarlöhaverLazarelhscafft ohnnachlüßig ganz confiscirrtwerden, 
so daß kein anderes Vermögen, als dasjenige, welches ein Deserteur, der sich nervlich der Ver 
ordnung vom 2Zten Scpt. 1772 zufolge des fernern Aufenthalts in Unsern Landen nicht gänzlich 
unwürdig gemacht bat, nach der Herstellung entweder selbst erwirber, oder nach solcher verspäte 
tere» Zurückkunft durch eine nachher getroffene Heurath ihm zugewendet wird, von der Beytrei- 
bung verschsuet bleiben soll. 
Damit solchrmuach ein jeder derer bey Unseren Truppen in Diensten stehenden Unteroffi 
ziers und Gemeinen auch Herrschaftlichen Knechte, und beeidigten Rrcrutcn, ihre eigene Wrhl- 
farth prüfen, sich destomehr für eine solche pflichtvergessene Verlassung Unserer Dienste hüten, 
oder sofern solches aus der schon oben angezogerien Unbesonnenheit oder durch Verführung gesche 
hen, alsdann an«Lch in Zeiten zu Ser Uns schuldigen Treue uvd Gehorsam wiederzurückkpmmen- 
nnrhin dieser wohlverdienten Strafe entgehen möge, überhaupt aber dieftrhalb sich niemand un 
ter ihnen mit der Unwissenheit entschuldigen könne: So befehlen Wir Unserm Kriegs Cellegio 
Knadigst hiermit diese Verordnung zum Druck zu befördern, und mittelst Ausschreibens überall 
im Lande gewöhnlrchermaßen, so wie besonders bey sämmtlichen Regimentern und Garnisonen 
mit der Verfügung bekannt zu machen, daß deren Jnnhalt nicht nur einem jeden Soldaten bey 
dessen Verpflichtung von den Auditeurs deutlich vorgelesen, genau cxpliciret und erustlichst einge 
schärfet , sondern auch solches bey der des Jahres zweymal verordneten Verlesung der Kriegsar- 
tikui wiederholet werde; Uebrigeus aber bey vorkommenden Zallen sich hiernach sträckiich zu ach, 
len und über deren allenthalbige Befolgung mir Nachdruck zu halten. Gegeben Wabern den 6ten 
Jun. 1783. 
Friedrich L. z» Hessen. (L. S.) vt. v. Schliessen. 
Verpacht s Sachen. 
j) Da die Adelich Wolf vsn Gndenbergische Meyrrey zu Meimbressen, welche 3) aus Wohnhaus, 
Scheuer und Stalluug, b) ifö Acher 6 Rut. Grabe- und Bleichs»rren hinter der Mey- > 
erey
	        

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