Lasse lischt
Mit Hochfürstlich-Heßifchen gnädigstem Privilegs.
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Iahr.
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Stück.
Montag den 26 I 2 May.'
Verordnung wegen der Brandweins-Tranksteuer.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hesse», Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzen-
'einbogen, Dretz, Ziegenhain, Nidda, Schaumburg und Hanau rc. Ritter des Königlich-
Groß -Brittannischen Ordens vom blauen Hosenbande, wie auch des König!. Preußischen
Ordens vom schwarzen Adler rc. rc.
Liebe Getreue!
/Ks ist durch die unterm z. Dec. 1767, ingleichen 28 . Jänner und I4ten März 1763. erlassene
vx Ausschreiben wiederholt befohlen, daß die in den ältern und jüngern Landtagsabschieden fest
gesetzte Trankfteucr ä sechsundzwanzig Albus von jeder Ohm Branntewein ohne Ausnahme ent»
richtet werden solle. Nachdem man aber wahrgenommen, daß sothane Tranksteuer nicht gehö
rig abgetragen worden, sondern darunter noch immer Unterschleife vorgehen; So haben Wir,
um solchen gänzlich vorzubeugen. Uns bewogen gesehen, darunter eine andere Einrichtung zu
treffen, und diese Abgift auf den Blafengehalt zu setzen, zu dem Ende folgendes zu verordne».
1. Soll vom ersten Junii dieses Jahres an, das Brannteweinsbrennen nicht verstattet
werden, es übernehme dann der Brannteweiusbrcnner die Tranksteuer nach der Blasengröße ab,
zutragen.
2. Da mit einem Eimer des Blasengehalts,wenn auch nicht beständig fortgebrennt, sonder»
bey zu kalter oder warmer Witterung oder zur Erndtezeit etwas eingehalten, oder nur langsam
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