Lasselische
Polices > tmi> Lommerctm - Zeitung,
Mit Hochfürstlich-Heßisthcn gnädigstem Privilegis.
Montag den 14- April.
Verordnung daß die Suppliken von dem Coneipienten zu unterschreiben.
1 Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzen-
* einbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schaumdurg und Hanau rc. Ritter des Königlich-
Groß -Brittannlschen Ordens vom blaue» Hosenbande, wie auch des König!. Preußische»
Ordens vom schwarzen Adler rc. rc.
Liebe Getreue!
Nachdem Wir gnädigst gutgefunben haben, daß künftig alle an Uns uvmlttelbar, ober
i/i. bey Unseren Geheimen Canzleyen überreicht werdende Suppliquen von dem Coneipienten,
ohne Unterschied, er sey Advocar, oder wer es wolle, unterschrieben, widrigenfals aber von den
Canzleyen nicht angenommen, sondern zurückgegeben werden, dabey auch vre Coneipienten ihre
für dergleichen Vorstellungen empfangene Gebühren mitbemerken, und hierunter die im Ausschrei
ben vom gten Iulii 1773. auf «in Viertel Gulden mit Inbegriff der Schreibgedühr bestimmte
Taxe bey ohnbeliebiger Strafe und Ahndung nicht überschreiten sollen; So hat jedermann, den
es angehet, sich hiernach unrerthamD za achten. Gegeben bey Unsrer Regierung zu Cassel de»
Ivlen Februar 1783» /vä ^lanästum s^ecisle LereuilLmi,
^ G. Leanep.
Vt. J. Ctu Gundelach.
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