qi6
49W Stück.
über vierzehen Tage bey den Gerichten liegen, mit deutlicher Bemerkung des Quanti und der Sor
ten sowohl, als des Rubri der darüder verhandelten Acten ohne den geringsten Verzug dahin ein
gesandt werden, hierbcy aber die Depositarii darauf sehen, daß jederzeit das Geld secundum con
ventionem partium in guter gangbarer in Unseren Landen zugelassener Münze, die Goldsorten
aber nicht anders, als wann sie ihr ordentliches Gewicht haben, weshalb sie vom ersten Empfänger
zu wiegen sind, angenommen werden, gestalten die Deposücncasse alle zu leicht befundene Stücke
aufKosten und Gefahr des erstrrn Depositarii zurückschicken wird, wogegen dann die Depositarii ei,
nen mit Nummer und Unterschrift versehenen Schein zu erwarten haben, welcher-in dem De
positenkasten sorgfältig aufzubewahren, und nach geendigtemConcurs, oder wann sonst dieAus,
oder Zurückzahlung der an die Generaldepvsitencasse eingeschickten Gelder rechtskräftig erkannt
worden, mit gehöriger Quitung, daß derBetrag aus ersagter Cassa an düs Gericht zurückgezahlt
worden, einzuschicken ist, worauf alsdann die Restitution ohnverlängt geschehen soll.
§. 9. Da hiernächst die im§. 5. erwähnte jedesmals mit dem Schluß deö Quartals oder
binnen längstens vierzehrn Legen nach Ablauf desselben, vhufehlbareinzuschickende Ex!à bis
her nicht vollständig eingerichtet und daraus nicht deutlich zu ersehen gewesen, wieviel an älte
ren Depositis vorhanden, wieviel in dem verflossenen Quartal darzugekommen, was von beyden bis
znm Schluß des Quartals zur Geueraldepositen- uudLandüsslstenzcasse eingeschickt und wieviel von
solchen zurückverlangt worden, wieviel noch auf der Auszahlung stehe, oder wirklich ausgezahlet,
währn iu dem Depositenkaften noch baar vorhanden sey? «0 befehlen Wir, daß sothane Extracte
hinführo nach anliegendem Formular jedesmal aufgestellet, von beyden Depositacki« unterschrie
ben und an die ihnen vorgesetzte Regierungen eingeschickt, oder wann auch leine Gelder einge-
ganoen sind, solches wenigstens berichtet werde, damit die Regierungen diese Extracte und Be
richte der Generaldepositen und Landassistenzcasse, um nachzusehen, ob auch alles richtig abgelie,
sert worden, cvmmuniciren können.
§. io. Ausserdem soll vrn Unseren sämmtlichen Beamten uud Dienern über die in Händen
häbrnde Deposita alle Jahre eine förmliche Rechnung aufgestellet, und solche dem Ostkio fisti zur.
Abhörung übergeben werden, welches sodann monita darüber zu formtreu, auch zu Eonstatirung
der Einnahme, prævia communicatione mit den Landräthen, von den Unterthanen reden Amts
Abschritten der in Händen habenden Depcsitionsscheine einzufordern und dem vorgäugig die Rech-,
nung jährlich abzuhören, bey der Localvisitation aber nachzusehen und zu eramiuiren hat, ob der
nach dem Rechnungsabschluß verbleibende Vorrath wirklich vorhanden ist, oder wohin derselbe
inzwischen ausgegeben oder verwendet word-m. Woneden dann auch diese Depositionsscheine nach
gemachtem Gebrauche vom Osiicio Fisci zu dem Ende an die Regierung einzuschicken sind, da
mit solche mit den übergebenen Designalionen und Extrakten verglichen, und, wann hierinnen
Deposita fehlen, deshalb nachgefragt werden könne.
§. ii. Es soll ferner künftighin kein Deposi'tionsschein für gültig angesehen werden, der
nicht von beyden Depositariis ausgestellt und zugleich von den Regierungen amhorisirt ist, und
haben also diejenigen, welche Gelder zum gerichtlichen Deposito liefern, die von den Depositariis
darüber ausgestellt erhaltene Scheine längstens binnen acht oder vierzehen Tagen bey'den'Regie
rungen orginaliter zu produciren, diese hingegen Abschriften davon nehmen, und solche in eine
Tabelle bringen, die Originalquittungen aber, wann solche zuvor vom Departementssecretario mit
dem Vt. und seiner Namensunterschrist versehen worden, an den Eigenthümer oder Producenten
sofort zurückgebe» zulassen, ohne demselben für dieAbschrift oder Eintragungund die Unterschrift
etwas abzufordern; dessen dann die Depositarii einen jeden Deponenten ausdrücklich zu bedeu
ten, uud wie solchkê geschehen, unter dem QriginaldepvsitivNsschein jedesmal kürzlich anzumerken
hsdm» (Der Beschluß folgt.)