Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1782)

Lasse»sche 
Mit Hochfursilich -Heßischen gnädigstem Peivilegio. 
Montag den 2^ December. 
Erneuerte und erweiterte Verordnung zu Verbesserung des 
^ Deposilenweseus. 
M-» Gottes Gnaden ^Vir gricSvi*, Landgraf zn Hessen, Fürst zu Hofeld, Graf zu Latzenet«. 
-rieaendann, Nidda . Schanmburg und Hanau, rc. Ritter des Königlich-Gros, 
BttttamMen Ordens vom blauen Hosenbande, wie auch des Königlich-Preußischen Ordens 
! vom schwarzen Adler rc. rc. 
hierdurch »u wissen: Obgleich durch die wegen des DepofitenwesenS-vorhin verschiedent- 
-X lich vonUns ausaelassenekVerorduungtti bestimmt worden, wie eS mtt den bey den. Gerichten 
emaÄden und daselbst hinterlegten Geldern gehalten werden solle, damit hierunter ^lle 
ckttbeit vorhanden sey, und niemand dadurch ewiger Schaden zuwachsen möge; So sehen Ww 
a doch ru desto mehrerer Erreichiing dieses zum allgemeinen Besten gereichenden heilsamen End- 
»wecks vorgekommenen Umstanden nach gemüssrgct, noch andere Einrichtungen zu treffen. Und 
danstt diese weitere Vorschriften mit jenen Edieren meruer Verbindung übersehen werden kop- 
Afn* haben Wir beyde in dieser gegenwärtigen Ordnung zusammen fassen lassen. 
Bcn, s T Gleichwie bey dem Rarhhause in Unsrer Residenzstadt Cassel rederzett zwey Sena- 
uferst? Rathsdepositarii sind, welche die deponrrt werdende Gelder unter doppeltem Schloß 
d-n auf den Rathhause stehenden Kasten in Verwahrung haben und darüber ordentliche De- 
"°si-'o°sprokoc°ll-füh»n:S° ist Uns» gnädigst« Will- daß das D-P°sit-n«-s«° d-x dem hie. 
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