Lasse»sche
Mit Hochfursilich -Heßischen gnädigstem Peivilegio.
Montag den 2^ December.
Erneuerte und erweiterte Verordnung zu Verbesserung des
^ Deposilenweseus.
M-» Gottes Gnaden ^Vir gricSvi*, Landgraf zn Hessen, Fürst zu Hofeld, Graf zu Latzenet«.
-rieaendann, Nidda . Schanmburg und Hanau, rc. Ritter des Königlich-Gros,
BttttamMen Ordens vom blauen Hosenbande, wie auch des Königlich-Preußischen Ordens
! vom schwarzen Adler rc. rc.
hierdurch »u wissen: Obgleich durch die wegen des DepofitenwesenS-vorhin verschiedent-
-X lich vonUns ausaelassenekVerorduungtti bestimmt worden, wie eS mtt den bey den. Gerichten
emaÄden und daselbst hinterlegten Geldern gehalten werden solle, damit hierunter ^lle
ckttbeit vorhanden sey, und niemand dadurch ewiger Schaden zuwachsen möge; So sehen Ww
a doch ru desto mehrerer Erreichiing dieses zum allgemeinen Besten gereichenden heilsamen End-
»wecks vorgekommenen Umstanden nach gemüssrgct, noch andere Einrichtungen zu treffen. Und
danstt diese weitere Vorschriften mit jenen Edieren meruer Verbindung übersehen werden kop-
Afn* haben Wir beyde in dieser gegenwärtigen Ordnung zusammen fassen lassen.
Bcn, s T Gleichwie bey dem Rarhhause in Unsrer Residenzstadt Cassel rederzett zwey Sena-
uferst? Rathsdepositarii sind, welche die deponrrt werdende Gelder unter doppeltem Schloß
d-n auf den Rathhause stehenden Kasten in Verwahrung haben und darüber ordentliche De-
"°si-'o°sprokoc°ll-füh»n:S° ist Uns» gnädigst« Will- daß das D-P°sit-n«-s«° d-x dem hie.
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