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14) Joh. Henrich Richberg von Christerodt als Vormund der Thielischen Kinder zu Rückers
hausen laut Bescheid vom Uten März >768 mit 15 Rthlr. Eaprtal und den Zinsen vom lten
April 1765 und 4 Alb.jKosten und 15) Hans Claus Mieling daselbst zu Christerode, a) Laut
Schern vom Me» May 176z mit 20 Rthlr. Capital und d) laut Schein vom 6ten Märzi7ü8
mit IO> Rthlr. Capital und den Imsen von beyoen Posten vorn Tage der ausgestellten Scheu ^
ne. Sollte aber ein oder der andere Gläubiger ein besseres Vorzugs-Recht zu behaupten sich
getrauen , so stehet Terminus auf den Zteu October sch rers künftig, um diesePriorttältubpoens
xr-eelustonis an- und auszuführen. Oderaula, den 7'ten August 1782.
F.Heff. und Freyherr!. vonDörenb. Gesamt-?!ml das. Brandau. Günther.
S) Nachdem des inHochsürstk. Hess. Kriegsdiensten gestandnen General-Lieutenant Friedrich Lud
wig von Dirkfourth nachgelassene Wittib Lucia Cathrina Augusta gebohrue von Bemngsen vor
einiger Zeit verstorben, und deren Hinterbliebene Söhne derKayserl. Cammer-Gerichts-Asses
sor Franz Die rich von Dittfourth, wie auch dessen in America sich aufhaltender Bruder Lud
wig WilhelmZrantz von Dittfourth bey Hvchfürstl. Kriegs-Collegio zu Cassel, ihrer verstor
benen Mutter Creditores aci prolltendum 6c li^uidandum Credite, UM einen richtigen 8tetum
aèììvorum 6c pntüvorum zu erhalten, edictalitrr cttiren zu lassen nachgesucht, von gedachten
Kriegs-Collegio aber desfalls Commißion auf hiesiges Garnrssns-Kriegs - Gericht erkannt
worden; So werden alle und jede, wclche an vorbedachter der verstorbenen General-Lieute-
nantin von Dittfourth Nachlassenschaft einigen Anspruch, ex guocungue Capite solcher auch
seyn möge, zu haben vermeynen, hierdurch vigore Commislìonis dergestalt perentorie verad-
ladet, daß ite in dem auf Mittwochen den gten December dieses Jahrs des Endes beziehen
Termino vor hiesigen Garnisonö»Kriegs-Gericht entweder in Person oder durch genugsam
bevollmächtigte Anwälde erscheinen, ihre etwaige Forderungen profiriren und durch b:e darü
ber in Handen habende Urkunden oder auf sonst zu Recht beständigeArt liquidiren, in Entste
hung dessen aber gewärtigen, daß sie damit präcludiret, und hiernechst erkannt werden solle,
was Rechtens. Rinteln, den 2. Septemb. 1782.
Fürst!. Hcff. Garnifons - Rrieg-S - Gericht daselbst, von Gheimb.
Z) Nachdem die über des verstorbenen hiesigen Bürger Kauf- und Handelsmann Joh. Dietrich
Eberhards nachgelassener Kinder bestellte Vormünder, der Kauf- und Handelsmann Ber
tram Eberhard und Wollentuchmacher-Meister George Roßbach die Anzeige gethan, wie nach
errichteten Inventario über ihrer Curanden vätterliches Vermögen, sich so viel Paßiv-Schul
den vorgefunden, welche das Vermögen übersteigen, dahero sie genöthiget würden, wann die
Creditores nicht in ihren Forderungen nachmessen, Louis zu cediren, auch zugleich um einen
Termin zum Versuch der Güte und Erlassung der nöthigen Edictalien gebeten, diesem auch statt
gethan worden. Als werden alle und jede des vcrgedachten verstorbenen Joh. Dietrich Eber
hards bekannte Creditores hierdurch dergestalten perentorie citirek und vorgeladen, Donners
tags den 24ten Octov. a. c. Vormittags lo Uhr entweder in Person oder durch gnugsam Be
vollmächtigte auf aühiesiqem Rathhause in allem geschickt zu erscheinen, die von denen Vor
mündern zu thuende Vergleichs-Vorschläge anzuhören, sich darauf zu erklären, in dessen Ent
stehung aber ihre vermeyntliche Forderungen auf rechtsbegründete Art zu liquldiren, darüber
rechtlichen Bescheid zu erwarten, oder im nicht Erscheinuugsfall der gänzlichen Abweisung sich
zu gewärtigen. Marburg, den 16. Aug. 1732. Bürgermeister und Rach das.
4) Nachdem über des gewesenen Oberschultheißen Rath Lenneps Vermögen der Cvncnrs erkannt '
und zu dem Ende terminus sci liquidandum eredita auf den 28ten Rov. anberaumt worden;
Als werden dessen sämtliche Creditores hiermit vorgeladen, in gedachtem Termin durch genug
sam bevollmächtigte Procuratores auf Fürstl. Regierung zu erscheinen und das weitere in An,
sehung ihrer Forderungen ad protocollum vorzustellen, widrigenfalls zu gewärtigen, baß sie
damit nicht weiter gehört werden sollen. Cassel den 4. Sept. 1732.
Fürst!. Hess. Regierung hierselbst.
5) Nach-