Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1782)

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37Stück. 
14) Joh. Henrich Richberg von Christerodt als Vormund der Thielischen Kinder zu Rückers 
hausen laut Bescheid vom Uten März >768 mit 15 Rthlr. Eaprtal und den Zinsen vom lten 
April 1765 und 4 Alb.jKosten und 15) Hans Claus Mieling daselbst zu Christerode, a) Laut 
Schern vom Me» May 176z mit 20 Rthlr. Capital und d) laut Schein vom 6ten Märzi7ü8 
mit IO> Rthlr. Capital und den Imsen von beyoen Posten vorn Tage der ausgestellten Scheu ^ 
ne. Sollte aber ein oder der andere Gläubiger ein besseres Vorzugs-Recht zu behaupten sich 
getrauen , so stehet Terminus auf den Zteu October sch rers künftig, um diesePriorttältubpoens 
xr-eelustonis an- und auszuführen. Oderaula, den 7'ten August 1782. 
F.Heff. und Freyherr!. vonDörenb. Gesamt-?!ml das. Brandau. Günther. 
S) Nachdem des inHochsürstk. Hess. Kriegsdiensten gestandnen General-Lieutenant Friedrich Lud 
wig von Dirkfourth nachgelassene Wittib Lucia Cathrina Augusta gebohrue von Bemngsen vor 
einiger Zeit verstorben, und deren Hinterbliebene Söhne derKayserl. Cammer-Gerichts-Asses 
sor Franz Die rich von Dittfourth, wie auch dessen in America sich aufhaltender Bruder Lud 
wig WilhelmZrantz von Dittfourth bey Hvchfürstl. Kriegs-Collegio zu Cassel, ihrer verstor 
benen Mutter Creditores aci prolltendum 6c li^uidandum Credite, UM einen richtigen 8tetum 
aèììvorum 6c pntüvorum zu erhalten, edictalitrr cttiren zu lassen nachgesucht, von gedachten 
Kriegs-Collegio aber desfalls Commißion auf hiesiges Garnrssns-Kriegs - Gericht erkannt 
worden; So werden alle und jede, wclche an vorbedachter der verstorbenen General-Lieute- 
nantin von Dittfourth Nachlassenschaft einigen Anspruch, ex guocungue Capite solcher auch 
seyn möge, zu haben vermeynen, hierdurch vigore Commislìonis dergestalt perentorie verad- 
ladet, daß ite in dem auf Mittwochen den gten December dieses Jahrs des Endes beziehen 
Termino vor hiesigen Garnisonö»Kriegs-Gericht entweder in Person oder durch genugsam 
bevollmächtigte Anwälde erscheinen, ihre etwaige Forderungen profiriren und durch b:e darü 
ber in Handen habende Urkunden oder auf sonst zu Recht beständigeArt liquidiren, in Entste 
hung dessen aber gewärtigen, daß sie damit präcludiret, und hiernechst erkannt werden solle, 
was Rechtens. Rinteln, den 2. Septemb. 1782. 
Fürst!. Hcff. Garnifons - Rrieg-S - Gericht daselbst, von Gheimb. 
Z) Nachdem die über des verstorbenen hiesigen Bürger Kauf- und Handelsmann Joh. Dietrich 
Eberhards nachgelassener Kinder bestellte Vormünder, der Kauf- und Handelsmann Ber 
tram Eberhard und Wollentuchmacher-Meister George Roßbach die Anzeige gethan, wie nach 
errichteten Inventario über ihrer Curanden vätterliches Vermögen, sich so viel Paßiv-Schul 
den vorgefunden, welche das Vermögen übersteigen, dahero sie genöthiget würden, wann die 
Creditores nicht in ihren Forderungen nachmessen, Louis zu cediren, auch zugleich um einen 
Termin zum Versuch der Güte und Erlassung der nöthigen Edictalien gebeten, diesem auch statt 
gethan worden. Als werden alle und jede des vcrgedachten verstorbenen Joh. Dietrich Eber 
hards bekannte Creditores hierdurch dergestalten perentorie citirek und vorgeladen, Donners 
tags den 24ten Octov. a. c. Vormittags lo Uhr entweder in Person oder durch gnugsam Be 
vollmächtigte auf aühiesiqem Rathhause in allem geschickt zu erscheinen, die von denen Vor 
mündern zu thuende Vergleichs-Vorschläge anzuhören, sich darauf zu erklären, in dessen Ent 
stehung aber ihre vermeyntliche Forderungen auf rechtsbegründete Art zu liquldiren, darüber 
rechtlichen Bescheid zu erwarten, oder im nicht Erscheinuugsfall der gänzlichen Abweisung sich 
zu gewärtigen. Marburg, den 16. Aug. 1732. Bürgermeister und Rach das. 
4) Nachdem über des gewesenen Oberschultheißen Rath Lenneps Vermögen der Cvncnrs erkannt ' 
und zu dem Ende terminus sci liquidandum eredita auf den 28ten Rov. anberaumt worden; 
Als werden dessen sämtliche Creditores hiermit vorgeladen, in gedachtem Termin durch genug 
sam bevollmächtigte Procuratores auf Fürstl. Regierung zu erscheinen und das weitere in An, 
sehung ihrer Forderungen ad protocollum vorzustellen, widrigenfalls zu gewärtigen, baß sie 
damit nicht weiter gehört werden sollen. Cassel den 4. Sept. 1732. 
Fürst!. Hess. Regierung hierselbst. 
5) Nach-
	        

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