Born Toíejs September i?gi» 559
tigere«, weyl. Ober - Postmeisters DLttigers in Cassel hinterlassenen Tochter, als der De-
functä Mutter Schwester und angebliche einzige Erbin ab intestato gemeldet, auch sothane
Erbschaft,, cum beneficio legis & inveníarii, anzutreten, sich durch ihren dahier bestellten Man-
datarium erklärt, mithin ad emejidum fiatum activorum dcpaslivorum um Citation aller derje
nigen, welche an diesem Schrammischeu Nachlaß Ansprache machen können, gebeten hat, und
denn auf den dieser Sache halber an Fürst!. Regierung erstatteten Bericht per Referiern,«, von
iQt¿¡i in. p. dem Ober Amte aufgetragen worden, sowohl die Verfertigung des Jnventarii, als
auch die Vorladung derer Gläubiger Ordnnngsmäsig zu bewürken und darauf diese Erbschafts-
Angelegenheit, nach ihren allenthalbigen Erfordernissen, zwischen beyden Theilen rechtlich zu
entscheiden; als werden hierdurch alle diejenige, welche au der Mobiliar-Verlassenschaft ob-
gedachter dahier verstorbenen Maria Elresaberh Schrammin gegründete Forderungen haben,
so auch diejenigen, welche mit der sich angegebenen Beneficia! Erbin etwa in gleichem Grade,
oder näher als solche mit Defuncta verwandt sind, exlictaliter citrrt, in Termino auf Donnerstag
den aoáeií Sept. a. e. beftimt dahier in Fürst!. Ober-Amte zu erscheinen, ihre Forderungen
gegen den bestellten Mandatarium rechtsvehvrig zu liquidiren, und respeL. ihr gleiches oderal-
leufals näheres Recht zu diesem Nachlasse darzuthnn, darauf aber weitere rechtliche Verfügung
zu gewärtigen, mit angehängter Conuninadon , daß die sich alsdann nicht meldende Credit»-
res oder Mit Erben nicht weiter gehört, sondern der Nachlaß, nach bezahlten Schulden, an
vorgedachte Maria Eliesabeth Böttiqerm werde ausgefolgt werden. Schmalkalden den 6te«
Aug. 178 r. Fürst!, hessisch. (Dber-Ann daselbst. EG. Henckel» Vigore Commistionis.
3) Nachdem des in Oderbeißheim hiesigen Anus verstorbenen Johannes Siels Vermögen zu Til
gung seiner Schulden nicht anreicher, und demnach Lonooiüis Creditorum erkannt werden müs
sen; so werden sämtliche des gedachlrn Iohaunes Siels unbekannte Gläubiger hierdurch vor
geladen, Donnerstags den L7ten September Vormittags 9 Uhr, so gewiß nuf hiesigem Amt-
Hause zu erscheinen, und ihre Forderungen zu liquidiren, als bey dessen Entstehung ohnfehldar
zu gewärtigen, daß sie darmit präcludirt werdem Homberg den i8. Aug. 178t.
Fürst!. Hessisches 2imt daselbst.
H) Alle und jede, welche an des zu Guxhagen verstorbenen Balthasar Nagells hinterlassenem Ver
mögen gegründete Forderung zu haben vermeynen, werden angewiesen, solche so gewiß in ter
mino Freytags den zren Octvbcr nächstkünfttg des Morgens um 8 Uhr in Person, oder durch
hinlänglich Bevollmächtigte auf hiesiger Amls-^rube gegen dessen Kinder Vormündere gehö
rig zu verificimi, als gewiß sie im Erttstehungsfall zu gewärtigen haben, daß die sich melden
de Creditores befriediget, und sie demnächst mit einem aüenfalsigem Vorzugsrecht nicht weiter
gehöret werden können. Milsungen den 20. Aug. 178 r. Giesler.
j) Nachdem über des hiesigen Schutziuden Moses Levi Vermögen der Concurs-Proceß erkannt,
und ad liquidandimi credita Terminus auf Freytag den irlen October nächstkünftig präfigirt
worden; so werden dessen Credltores hierdurch ediÄaliter und pereiutorie dergestalt vorgela
den, daß sie in prasixo des Morgens um y Uhr, ohnausbleiblich auf hiesiger Amts-Stube in
Person, oder durch hinlängliche Bevollmächtigte inüruÄ erscheinen, und ihre Forderungen ge
hörig liquidiren, oder aber der Präclusion gewärtigen müssen. Milsungen den izten August
1781* chiesler.
6) Nachdem Dans Henrich Lippens Hinterbliebene Wittwe zu Niederelsungen als Vormünderin
über ihre Kinder auf die Verlaffenschaft ihres Ehemannes und Curanden Vaters renuuciiret
und dahero zur Untersuchung des üatus palfivorum terminus peremtorius auf den Alten Oet.
bestimmet worden; als werden alle und jede bekannte sowohl als unbekannte Schnldglaudiger
des Hans Henrich LippenS hiermit zum ersten, andern und gten mahle ediñaliter vorgeladen,
um ersagten Tages persönlich oder durch genungsam Bevollmächtigte zu erscheinen, und ihre
Credtta gegen den bestellten Contradicrorem zu liquidiren, oder zu gewärtigen, daß sie damit
bey diesem Verfahren nicht weiter gehört werden. Zierenbcrg den 26. Jul. 178 c.
Fürst!. Hcssis. 2 ln,t daselbst. 3. p. Heppe.
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