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Z2tes Stück.
hang des Bottengehens, in wie weit solches erlaubt und nicht erlaubt seyn und bleiben soll, fol
gendes ein für allemahl festzusetzen, und durch die dabey determinirte Strafe von neuem zu schärfe«.
Wir ordnen und wollen demnach so gnädig als ernstlich:
O Daß zwar dieAmts-und Canzley oderGrrichtsboten, wo dergleichen in Städten und Aemter«
vhnumgänglich nöthig sind, ferner geduldet, dieselbe aber ohnfehlbar von nun an, wo es daran noch
ermangelt, zu iftm Autorisation und öffentlichen Legitimation mit einem den Namen des Amtsund
Orts führenden Brustschilde versehen werden, und in diesem ihrem Dienste, bey, Strafe alsbal.
diger Entsetzung davon, alle zum Abbruch Unsers Herrschaftlichen Psstrintcreñe gereichende A
terschlerffe weyden, mithin weder, wann ihres Orts selbst, wo sie dienen, eine Post ist, nod
wann dergleichen von dem Orte, wohin sie verschickt werden, dahin gehet, ausser denen vo«
Amts - oder Gerichtswegen habenden Bestellungen , anderer Privat-Personen Briefe und Paqmli
an-und mitnehmen, noch sich dieses auch, wann ihrer Orten selbst keine Posten sind, andersm!
weiter, als bis zu denjenigen zunächst liegenden Orten, wo eine Unserer Post-Stationen ob«
Expeditionen befindlich, und von dazurück, unterstehen sollen; daher die denselben vorgesetzt
Beamten bey eigener Verantwortung jederzeit wohl dahin zu sehen haben, daß sie die ihnen sei
chermaaßen vorgeschriebene Schranken nicht überschreiten, widrigenfalls sie sofort würklichaul
dem Dienste zu schaffen, und andere getreuere Leute dazu zu nehmen, bey jeder künftigen dem
neuen Dienstannahme und Verpflichtung aber dieselbe darauf, daß sie in jenen ihren gehörig»
Schranken bleiben, und vorgedachter Unterschleiffe zum Schaden Unserer Posten sich gänzliche
halten sollen, ohnfehlbar mit zu beeidigen.
2) Werden zwar auch diejenigen Leute ferner gelitten, welche hier und da bey adelichenH
sen, Bergämtern, Hütten und andern solchen Orten, die keine Post ?añage noch Oommunicati«
haben, zur Iransportir-und Abholung der Briefe und Paquets nach und von den nächstgelez»
nen Unseren Post-Stationen und Expeditionen gehalten zu werden und an gewissen Tagen d-rh»
und zurück zu gehen pflegen; bey gleichmäßiger, und nach Befinden härterer Strafe dörfensi
aber zum Nachtheil Unserer Posten keinen Mißbrauch davon machen, und sich mit keinem weite«
Brief-und Paquets-Bestellen, als bis nach und von denen ihnen angewiesenen nächsten PoffL
ten, abgeben; als worauf deren Vorgesetzte und respeQive Brodherren ebenwohl bey eigener As
antwortung ohnfehlbar zu sehen, und, wo der Art Boten bey Bergämtern oder Hütten und k
gleichen in Dienst und Pflicht stehen, sie gleichergeftalt mit beeidigen zu lassen haben.
3) Ist die besondere Abschickung eines expressen Boten in ausserordentlichen oder Nothfall»
jedermann nach wie vor, woher und wohin er will, erlaubt. Nur müssen auch dergleichen y-
traordinaire oder erpresse Boten bey solchen ihren Verschickungen sich alles Sammlens und Sfo
stellens von sonstigen Briefen und Paquers bey Strafe der Ordnung ebenfalls enthalten.
4) Sollen dahingegen alle andere Privat-Boten beyderley Geschlechts hinführo durchs
nicht zugelassen, sondern gänzlich abgestellet werden, welche heimlich oder öffentlich Briefeick
Paquette aufsammlen und bestellen, und damit zu gewissen oder ungewissen Zeiten in-und aus»
serhald Landes von einer Stadt und Gegend zur andern ab- und zureisen.
Wann sich ein solcher Bote und Briefsammler, oder dergleichen Botenweib, künftig wie
der betreten lässet; So soll er oder sie solches das erstemal mit vierfacher Bezablung des der
Post entzogenen Brief-und Packerei) »Porto und achttägiger Gefängniß bey Wasser und Brod
büßen. Auf den zweyten Contraventions-Fall wird hiermit nebst gleichmäßiger Zahlung M
vierfachen Postgeldes die Zuchthausstrafe auf wenigstens ein- oder etliche Jahre, und für tw
dritten die Eisinstrafe 2ter Classe, und, wenn es eine Weibsperson ist, die Strafe des Spinn-
hauses auf unbestimmte Zeit verordnet. Wann aber durch dergleichen in. und ausländische Bo
ten zugleich junge Bursche verführt, und, es sey unter welchem Vorwände es immer wolle, «ui
dem Lande gelockt werden; so soll dieses mit den Eisen erster Classe, und ist es eine Weibspest
son, mit Spinnhaus-Strafe, lebenslang gestraft werden.
(Der Verfolg künftig.)
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