22tes Stück.
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Spaziergänge, sovann Auf-und Abspringen und Laufen an denen Taluds oder Böschungen vo>
dem Schnecken-Theatre-und andern Bergen, hiermit allen und jeden ohne Unterschied, untersaz!
wird. Es sollen aber keine gemeine Jungen oder ander liederliches Gesindel und Bettler passiv
sondern zurückgewiesen werden, auch im Fall, daß deren darin angetroffen würden, die Pförtner
einer für alle, und alle für einen zu stehen schuldig seyn.
Z) Soll niemand, Hohe und Niedere ohne Unterschied, wer sich der Promenade in der L
bedienen wil, es seye zu Wagen, zu Roß oder zu Fuß, Hunde, weder groß noch klein, mit sii
nehmen, oder Blasrohre bey sich führen, welches ein vor allemahl ernstlich untersagt wird, aui
in denen grosten und offenen Alleen bleiben, insonderheit so lange die Heegezeit wahret, nemlii
vom ite»?März bis Ende August; die durch vorgezogene Seile verbottene Alleen und NebengÄ
ge nicht betreten, damit an denen Hecken und Plantagen kein Schaden geschehe, fürnemlich aut
Unsere Gehege und Kleine-Wildbahn nicht verstöbret noch verwüstet werde, widrigenfals der
oder diejenige, so diesem Unserm Gebot zuwider handeln, zu gewärtigen haben, daß ihnen ft-
Hunde von denen hierzu bestellten Aufsichtern todtgeschossen, und die Uebertreter, so sich au schad
haften und verbotenen Orten antreffen lassen, nach Befinden gepfändet, und zur Strafe gezogn
werden sollen.
Und nachdem Wir höchst mißfällig vernommen, daß dem ohngeachtet, in mehrgesagtei
Unserm Auegarten, au denen Phasanen, Fcldhünern, Wilden-Enten und Vögel-Nestern, aut
Hecken und Lustbergen viel Schaden und Unfug verübt werde; So verordnen Wir hiermit
4) Daß denen gemeinen Soldaten und geringen Bürgersleuten die Promenade and«!
nicht als in der mittlern Allee, und um das Bassin auch Boulingrin herum gestattet, auf da
Bonlingrin selbst, und sonstigen Rasenplätzen aber, auch zwischen denen Hecken niemand betrete»
lassen soll, widrigenfals der-oder diejenige, so diesem Unsern Gebott zuwider handeln, zugi
wärtigen haben, daß sie zur Strafe gezogen werden sollen: und zwar haben Wir solche Strq
für Verbrecher von gewisser Condition aufgehen Rthlr., ffir Soldaten mit Arrest und Krem
schliessen, und für gemeine Bürger und andere geringe Leute auf Gefängniß-Strafe zu bestw
men und festzusetzen gnädigst gut gefunden. Wornach sich jedermänniglich zu achten und ft
Strafe zu hüten hat, gestalten Unsern Gärtnern, Phgsanmeister, Heege-Förstern, AufstchW
und Pförtnern mittelst diesem zugleich nachdrücklichst eingeschärft wird, auf die Verbrecheregt
«aveste Acht zu halten, und die Betretende bey Unserer Kriegs-und Domainen-Cammer zur à
baldigen Bestrafung, oder weitern Verfügung ohnverzüglich anzuzeigen. Cassel den 5. May 178c'
Friedrich z. Hessen. • vt. v. Wakenitz.
Verpacht - Sache»).
i) Nachdem auf die hiesige Ober-Mühle in dem am a/ten m. pr. gestandenen Licitationsterm
abermalen kein annehmliches Gebot geschehen, so soll solche nochmalen auf Erbleihe oder Tw
poral-Pachtung ausgebotten werden; dieselbe bestehet in 2 Mahlgängen, und gehöret dazu»!
das Wohnhaus; 2) | Ack. 8 Rut. Garten auf der Aue; 3) & Ack. 6 Rut. Baumgarten; :
; Ack. 8 Rut. Wiese der Grasort; Z) i| Ack. 2 Rut. Erbwiese beym steinern Stege; 6)
Ack. 2Rut. Rottland am Malzberge; 7) 1f Ack. 5 Rut. Erbwirse im Dörnbach, und 8)1
Ack. 5 R. Erbwiese an der Kirsche. Wer also Belieben tragt dieses alles zu kaufen, oder zu pach
ten, der wolle sich in termino Donnerstag den 22. Junius 3. c. bey Amte allhier des Vomii-
tags loUhr melden, sein Gebot thun, und darauf alsdann das weitere erwarten. Spangm
derg den 20. May 1730. Israel. Huhn. I. Brückmann.
3) Nachdem die räumlichen Boden in hiesigem Zuchthaus in Pacht vacant worden und ander-
wärtö von neuem verpachtet werden sollen; so können sich diejenigen, so darzu Lust baden, der
dem Zuchthaus Inspektor Eapitain Berner melden und das weitere erfahren. Cassel den m
May 1780. Auf Befehl jzürstl, Zuchthaus-Direktion.