Mit Hochfürstlich -Heßischen gnädigstem Privilegio.
1779 —
Jahr.
Montagden 22'^ November.
Erläuterte und bestimtcre Judenordnung.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landqraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzen-
elnbogen, Drey, Aiegeohain, Nidda, Schaumburg und Hanau rc. Rrtter des Königliche
Groß-Brittannischen Ordens vom blauen Hoseubande, wie auch des König!. Preußischen
Ordens vom schwarzen Adler rc. rc..
frügen nebst Eutbietung Unsrer Gnade hiermit zu wissen: Nachdem Wir aus besonderen bewe-
gcnden Ursachen nöthig finden, die altere, besonders aber die in Anno 1749. gnädigst ema-
»lirte Inden-Ordnungen, in verschiedenen Stücken naher zu erläutern und abzuändern, wie nicht
weniger klärer zu bestimmen, was die um den Schutz nachsuchende Juden beyzubringen und in
gewissen Stücken weiter zu befolgen haben; Als setzen und ordnen Wir hierdurch, daß
1) Denen Land-Juden, welche in die Städte ziehen wollen, wann sie bereits mitSchutz
versehen oder sonst die erforderliche Requisita beygebracht, hierunter zwar willfahret werden,
dem ohngehindert jedoch
2) Die sich einfindende Competenten ohne Unterschied bis zu einem jedesmaligen, alle
drey Jahre eintreffenden judenschaftlichen Versammlungötag sich gedulden, alsdann aber
3) Die erforderliche ordnungsmäßige Reguistta, wie solche in der Ordnung de 1749, be
schrieben und hierinn ferner bestimmt sind, genauest gcprüfet werden, und wann sichidaran ein
Mangel findet, zu deren näheren Beybringung die Verweisung lediglich wieder zum nächsten
Versammlungstag geschehen, außerdem auch
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