AVERTISSEMENT.
^àachdem man zu vermuthen gegründete Ursache hat, daß von fremden in hiesigen Lañ^
vl den nicht erlaubten Classen oder Renten - Lotterien, gegen den Inhalt des dieserhalb
unterm 6tenOctvbr. 1772. ins Land ergangenen Fürstl. Regierungs-Ausschreibens und
derer in gleicher Absicht, denen erfolgten gnädigsten Resolutionen gemäß, nach der Hand
von der Lotterie-Direction verschiedentlich publicirten Avertissements, hin - und wieder
Loose debiliret, und von denen hiesigen Unterthanen Collen turen angenommen werden ;
so wird in Beziehung ans obangezogencs Ausschreiben und Avertissements, Jedermann
vor dergleichen Conlraventionen hierdurch nochmals gewarnet. Zmmasen dann der, oder
diejenige, so des Colligirens und Spielens für - oder in andern unerlaubten ausländischen
Lotterien zu überführen stehen, ohne Nachsicht jedesmahl in die darauf gesezte Strafe von
100 Rthlr. ohnfehlbar condemnirt werden, und die allenfalsige Denuncianten davon mit
Verschweigung ihres Namens, verordnetermasen die Halste erhalten sollen.
Zugleich wird wegen der zum Colligiren für obbemeldte erlaubte Lotterien, gleichwol
erforderlichen Concessions-Scheine, das von der Lotterie - Direction unterm lyten Nov.
1776. erlassene Avertissement hierdurch nochmals eingeschärft, und haben die Denuncian
ten solcher Collecteurs, die dagegen handeln werden, von der hierauf gesezten Strafe à
100 Rthlr. unter gleichmäsiger Geheimhaltung ihrer Namen die bestimmte DenunciationS«
Gebühre sich gewiß zu gewärtigen. Cassel den ztcn März 1779.
F. H. Classen-Lotterie - Direction daselbst.