oder durch genugsam Bevollmächtigte, dem §. io. der gnädigst emanirten Ver-
m "brbnung von Abkürzung der Processe gemäs, ad protocollimi verhandeln; in dessen Entstehung
aber haben die Nichterscheinenden gewis zu gewärtigen, daß sie weiter nicht gehöret, sondern
daß auf derer Erschienenen Verhandlungen, und in contumaciam derer Zurückgebliebenen, dem
nächst der Classifications-Bescheid adgefasset werden solle. Gudensberg den i-ften Decemb. 1777.
_ _ _ , 8ürstl. Hcßisches Amt daselbst.
2) Nachdem die in Johannes Sprengers Concurs-Sache zu Werkel sich gemeldete Creditores, ihr«
Forderungen allesamt behörig liqaidiret, und die Acten dis zum Prioritäts - Verfahren instrnct
sind; als wird solches sämtlichen sich gemeldeten Gläubigern zu dem Ende hiermit bekannt ge
macht, damit sie in Termino Freytags, den zoten Januar, a.f. Morgens früh um 8 Uhr, vor hie
sigem Amt erscheinen, und dasjenige, was sie ratione prioritatis vorzustellen vermeynen, entwe
der in Person, oder durch genugsam Bevollmächtigte, dem §. 10. der gnädigst emanirten Ver-
- . ordnung von Abkürzung der Processe gewäs, ad protocollum verhandeln; in dessen Entstehung
aber haben die Zurückbleibende gewiß zu gewärtigen, daß sie weiter nicht gehöret, sondern auf
derer Erschienenen Verhandlungen und in contumaciam derer Zurückgebliebenen, demnächst das
Eollocations-Urtheil abgefastet werden solle. Gudensberg den interi December 1777.
, . „ . , _ . Fürst!. Heßisches 2lmt daselbst.
S) Nachdem zum Prioritäts - Verfahren derer Creditorum des Jakob und dessen Sohn Daniel
Pfersch modo Ludwig Peters Ehefrau zu Obervellmar, Terminus auf den roten Jan. a. f. an
beraumt worderi; als wird solches denen Gläubigern zu dem Ende bekannt gemacht, um inprr-
,Kxo vor hiesigem Landgericht zu erscheinen, das nöthige ad protocollum zu verhandle«, und so
dann rechtliche Erkänntuiß zu erwarten, widrigenfals aber der Praclusion zu gewärtigen. Cas
sel den l2ten Dec. 1777.
4) Nachdenr sich bey der von Hochfürstl. Negierung mir gnädigst- committirten Untersuchung des
Statu« aÄivorum et palLvorum des. seel. Reservaten - Evmmiffarii Arstenius allhier ergeben, daß
dessen Schulden das Acriv-Verntögen übersteigen, und dahero von Höchstgedachter Fürstl. Re
gierung auf meinen dahin erstatteten nnterthänigsien Bericht der Concursus Creditorum über
fothanes ArsteniuSsche Vermögen erkannt, mir aber dessen förmliche Eröfnung fernerweit gnädigst
aufgetragen worden; und ich dann nochmaligen Terminimi ad liquidandum Eredita und resp.
Fortsetzung des bereits größtentheils beendigten Liquidations-Geschäftes auf Donnerstag den
iZten Januar, a f. Vormittags 9 Ubr auf hiesigem Rathhause anderahmt habe; als wird die
ses hiermit des Endes dem Pudlico bekannt gemacht, damit diejenige, so etwas an gedachtem
seel. Rese» vaten-Commissarii Arstenius Nachlaß zu fordern vermeinen, insoweit es nicht bereits
vorhin geschehen, zu bestumer Zeit ihre vermeintliche Forderungen lrquidiren und was sich der
Ordnung nach gebühret, verhandeln, oder es haben sich die sich nicht Angebende der ohnfehlbg-
ren Praclusion zu gewärtigen. Rotenburg den iteu December 1777.
Fürstl. Heßischer Reservaten -Commissarius daielbsten. Rleinhans. Vig.Coimmss.
5) Wir Bürgermeister und Rath der hiesigen Hochfürst!. Residenz-Stadt Cassel, thun hiermit kund
und zu wissen, was gestalten von Hochfürstl. Regierung «Ihrer über des hiesigen Commer-cien-As-
.sefforisJoh. Herrn. Schmincke sei« sämtliches Vermögen wegen dessen überhäuften Passiv-Schul
denlast. der Concurs - Proceß erkannt, uns aber dessen Eröfnung auch rechtliche Ausführung
gnädigst committirt worden. Gleichwie wir nun des Endes, und in Conformität dessen ad pro-
ütendura auch Liquidandum Eredita Terminai« prajudicialem Donnerstag den 7ten ffflcit) deS
nächstinstehenden i778ten Jahres perentorie destjmt und anberahmt haben; als citiren, heischen
und laden wir euch des obgedachten Commernen-Assessor Johann Hermann Schmincke sämtliche
bekannte und unbekannte Creditores von Ccmmißions,Amts und Rechtswegen hiermit znm iten,
sten und zken mitbin ein für allemahl, und wollen, daß in prxfixo peremtorio vor uns aus
hiesigem Stadtgerichte zu gewöhnlicher Gerichtsstunde entweder selbst iu Person, oder durch ae-
»ugsam Bevollmächtigte ohnausb leiblich und m allem inftmct erscheinet, darin eure habende For
de-