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versehenes, aber nur bey dem dritten und leztern, als dem eigentlichen Kram - und Viehmarkt
nach Befinden werde zugelassen werden.
3) Nachdem die Eichung der Zten Classe roter Armen - Waisen - und Findelhaus; Lotterie den
' lote« und Ilten hü jus ohnfedlhar vor sich gehet; so wird solches dem Publico andurch bekannt
geiuacht, und zu deren beliebigen Beywobnuug erngeladen. Cassel den 4ten Merz 1773.
8. H. Direktion der gnädigst garantieren Clasjen - lotterie daselbst.
4) Da dem Publico bereits bekannt, daß von allem anhero gebrachten Fleische, es seye un^er
dem Angeben als Geschenk, oder sonsten, der gehörige Laternen - und Chame' Hlr. entrichtet
werden müsse, und aber seit einiger Zeit mißfällig wahrzunehmen gewesen, daß unter dem Für-
wand des Geschenks allerley Unterschleife begangen worden; So wird hierdurch dem Publico
zur Warnung bekannt gemacht, daß wenn Fleisch zum Geschenk gebracht wird, solches in dem
Thor bey denen Thorschreiberö anzuzeigen und die Laternen - und Charite -Heller davon abzu
führen, widrigenfals die ordnungsmäßige Strafe benebst der Confiscation zu gewärtigen seye.
Cassel den 4ten Merz 1778. 8ürftl. Heßische policcy Lommißion daselbst.
5) Es wird allen und jeden, welche bey hiesigem Stadtgericht Vormunds - oder Administrations-
Rechnungen annoch abzulegen haben, hiermit ernst- und nachdrücklich aufgegeben, solches
bey der ihnen schon so oft und vielfältig angedroheten Strafe, annoch binnen denen nächsten
14 Tagen, so gewiß - und ohnfehldar zu bewerkstelligen, als gewiß, in dessen ferneren Entste
hung zu gewärtigen; daß Sie nicht nur in die comminirte poen fällig ertheilt , und zu Befol
gung solch ihrer Schuldigkeit durch härtere Zwangsmittel angehalten, sondern auch die Nach-
läßigen, nach Befinden dem Publico zur Nachricht und Warnung, öffentlich bekannt gemacht
werden sollen. Cassel den 3. März 1773. Burgermstr. und Rach daselbst.
Beschluß des letzt abgebrochenen Porteur-Reglements.
II. In dem Fall ein oder dex andere Porteur sich finden sollte, welcherdieser Ordnung
zuwider haudlen, sich halsstarrig betragen, und dem Vollsaufen ergeben seyn sotte, so wird zwar
die Policey-Commißion solchen, wann er sich nicht ändert, abschaffen, weilen aber die Porteur-
die Portechaiftn für ihr eigen Geld ankaufen, so soll die Portechaise nach ihrer dermaligen Be
schaffenheit taxirt, und das Taxatnm dem abgeschafren zur Hälfte von demjenigen, welcher au
seine Grelle treten will, daar erlegt werden.
li. Nachdem auch bisher häufige Klagen eingekommen, daß die Porteurs diejenige Per
sonen, so sich ihrer bedienen wollen, insonderheit aber die Fremde, mit übermäßig und unerlaub
ter Abforderung des Lohns übernehmen, sso ist nachfolgende Tara, wornach sowohl diejenige, so
sich der Porteurs bedienen als auch diese selbst sich zu achten baden, verfertiget:
s) Wann jemand eine Portechaise und Porteurs einen ganzen Tag von frühe Morgens bis
des Nachrs verlangt, zahlet er dafür beyden Porteurs mehr nicht als einen Gulden, wobey
jedoch alles Abfordern an Trinkgeld und dergleichen gänzlich verboten sey« soll,
d) Wer aber die Porteurs Gangsweise bezahlen will, derselbe gibt für jeden Gang welcher
disseitS dem Friedrichs - und Königs-platz (nehmlich von der Bibliothec an, die Carls-
Straße, Cöllnische Straße, und vom Königs-Platz bls zu Ende der Königsstraße vor
die Casernen hinunter) und der Fuldabrücke verrichtet wird, 2 Ggr. und wieder zurück
eben so viel; desgleichen vom Friedrichs - uud Rönigsplatz hinaufwärts nach der Ober-
neustabr; wäre aber ein solcher Gang kürzer daun 100 Schritte, so ist dafür nur i Gar
zu zahlen
c) Weitere Gange, nehmlich alle solche, welche innerhalb der Ringmauer eine größere Di
stanz als zuvor beschrieben, betragen, werden mir 4 Ggr. für jeden Gang bezahlt; hierun
ter werden die Gänge aus der Stadt nach der Orangerie mit begriffen; Solté jedoch ein
solcher Gang vorl den äussersten Enden der Strassen am Frankfurter- Carls - Königs, »ud
Weissenfteincr-Thsr dis an das Holländische-Weser- und Leipziger-Thor, auch bis nach
der