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47 td Stück.
Unserer Residenz unter der Aufsicht Unserer Kriegs - und Domainen-Cammer etablirte General-
Depositen- und Laud-Assttenz-Casse, mit deutlicher Bemerkung des Quanti und der Sorten so
wohl, als des Rubri der darüber verhandelten Acten ohne den geringsten Verzug eingesandt
werden sollen, worgegen dann dieselbe einen mit Numer und Unterschrift versehenen Schein zu
erwarten haben, welcher in dem Depositen.-Kasten sorgfältig aufzubewahren und nach geendig
tem Concurse, oder wann sonst die Aus-oder Zurückzahlung derer deponirten und an die General-
Depositen-und Land-^llillenr-cJile eingeschickten Gelder rechtskräftig erkannt worden, mit ge
höriger Quittung, daß der Betrag aus besagter Cassa an das Gericht zurückgezahlt worden^
einzuschicken ist, worauf alsdann die Restitution ohnverlängt geschehen soll.
Damit nun aber auch wegen derer an die Unterthanen aus mehrgedachter General-Depositen-
und Land- Aslistenz-Casse geschehenden Vorschüsse alle erforderliche Sicherheit geleistet, und des
halb das nöthige überall gewahret werden möge; So verordnen Wir ferner gnädigst, daß
I. Derjenige, welcher einen Vorschuß zum Viehankauf verlangt, dociren müsse, daß er ohne
sein Verschulden und üble Wirthschaft in Abgang der Nahrung gekommen,
II. von ihm wenigstens anderthalbmal soviel, als der verlangte Vorschuß beträgt, an Grund
stücken pro bvpotbeca eingesetzet, und
III. in der über das Darlehn gerichtlich und gratis ausgefertigt werdenden Schuldverschreibung
dem k^oratorio expresse renunciirel werde, welcher Remmciation Wir in diesem Falle eine voll
kommene Rechtsverbindlichkeit hiermit beylegen. (Die Fortsetzung folgt künftig.)
Citatio Ediffialis.
i) Nachdem Hochfärstl. Regierung allhier wegen Extradition des von denen vor 28 Jahren und
ress. 18 Jahren ansgetrettenen Gebrüdern Johann George Wilhelm und Johann Friedrich
Nuhbe, beyde Söhne des tu Closter Haina gestandenen Fruchtschreibers Nuhbe zurückgelassenen
bisher administrirten Vermögens an die nächsten Anverwandten, da jene ans eine unterm lyten
Marz 1768. erlassene öffentliche Bekanntmachung sich nicht sistiret, per Refcriptum vom 27ten
August a. c. weiters zu resolviren und mir zu committiren geruhet; sowohl die etwa noch unbe
kannte nächste Anverwandten als auch die bereits sich gemeldeten vorzuladen und von jedem sein
Recht ad protocollum dociren zu lassen und dann zu dessen allentbalbigen Befolgung Terminus
auf Donnerstag den iten des nächsteintrettenden Decembr. früh Morgens y Uhr präfigiret ist;
Als werden alle noch nicht bekannte Anverwandte der bemeldtcn Nuhdischen Gebrüder hiermit
peremtorie und edictaliter citiret, um besagten Tages vor der Commission allhier zu erscheinen,
ihre Ansprache anzugeben und geltend zu machen, oder sich zu gewärtigen, daß sonsten die Sache
geschlossen uud abgethan werden solle. Marburg den yten Novembr. 1774.
Vigore Commijßonis , Aunkell»
Verpacht - Sachen.
j) Der hiesige Herrschaft!. Küchen - Garten, welcher außer denen Wegen 29z Acker gutes Grabe
land und Gräserey in sich enthält, soll nebst denen Gebäuden und Mistbetten auf gewisse Jahre
unter nachfolgenden Bedingungen verpachtet werden, i) Der Pachter unterkält die Gebäude
und Misibette, im Fall er sich der letzter» bedienen will, in dem Stand, wie sie ihm überliefert
worden. 2) Wann er die Mistbette übernimmt und die Fenster werden bey starken Hagelwet
ter nebst denen Fenstern des Treibhauses beschädiget, so geschiehet die Reparation aufHerrschaftl.
Kosten. 3) Wird der erforderliche Mist ohnentgeltlich geliefert, jedoch die Fuder Zahl, sowohl
des Pferde- als Kuhmistes bestimmt. 4) Stehet dem Pachter frey das Gemüse entweder zur
Hofhaltung, oder auf dem Markt an andere zu verkaufen, auch solche Gemüse in dem Garten an
zuziehen, die er für dienlich findet. 5) Ein halb Jahr vor Endigung der Pacht ist entweder die
Aufkündigung zu thun, oder um Prolongation derselben nachzusuchen. Alle diejenigen welche
^diesen