§62
38 Ui Stück.
Verpacht - Sachen.
1) Da nachsikommenden Petritag die Adel. von Dalwigksche Pachtung zum Hof vacant wir'^;
2lls wollen sich diejenigen, so solches Gut zu pachten gesonnen und die erforderliche Caution;u
prästiren im stände, bey denen dermahlenanwesenden Hrn. Mitinteressenteu melden und die wei
tere Conditiones vernehmen. Hof den zten Septernbr. 1774.
Citationis Creditorum .
2) Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich, Landgrafen zu Hessen, Für
sten zu Hersfeld, Grafen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegeuhain, Nidda, Schaumburg, und
Hanau rc. re. Rittern des Hönigl. Großbrittannischen Ordens vom blauen Hosenbande, wie auch
desKönigl. Preußischen Ordens vom schwarzen Adler rc. Unsers gnädigste» Fürsten und Herrn,
Ihro Hochfürstl. Durch!, zu Dero hiesigen Französischen Canzley Wir verordnete Director, Ra
the und Assessores thun kund hiermit bekennende. Demnach von Hochfürstl. Regierung allhicr
ad instantiam des Schntzjuden Michael Lkvi wider der verstorbenen Wittib de Rochemont nach
gelassene Erben Uns committirt worden, der Defuncta Verlaffenschast, falls es nicht bereits ge
schehen, zu obsigniren, und dafern die Erben der Erbschaft sich begeben, einen Curatorem Maf
fe zu bestellen, und dem Jmpetranten sowohl als denen übrigen Creditoribus legali modo zu ih
rer Befriedigung zu verhelfen, daß Wir dahero nach der von denen mehresten de Rvchemontifchen
Erbinteressentcn bescheheneu Erbschafts-Renunciation und resp. in Contumaciam derer in termino
ad declacandum praefixo zurückgebliebenen übrigen Miterben, sämtliche der verstorbene»! Wittib de
Rechemont Creditore« ad profitendum et liquidandiim Credita anvorderst vorzuladen, und in die
ser Absicht gegenwärtige Edictales zu erlassen für nöthig erachtet. Wir heischen laden und citi-
ren demnach kraft dieses alle und jede der verstorbenen Wittib de Roche,nont bekannte und u»r-
bekannte Gläubiger, um in dein auf den i8ten Novembers, c. ein für allemal bestimmte»» Ter
mino peremtorio Vormittags um 9 Uhr auf hiesiger Französischen Canzley, entweder persönlich
oder durch hinreichende Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre vermeinte Forderungen ad Protoeol-
lum zu prositiren und ordnungslnaßig zu liquidiren, mit der Verrvarnnug, daß sie in dessen
Entstehung damit »veiter nicht gehöret, sondern gegen sie und mit der gänzlichen Ausschliessung
verfahren werden solle. Cassel den 2Zten August 1774.
Fürst!. Heßische Französische Lanzlcy daselbst.
2) Nachdem nunmchro in des verstorbenen Pfarrer, Schöuemanns Liquldationssache, zum Versuch
der G»»te eventualiter aber auch zuin Verfahren über die Priorität Terminus auf Donnerstag
den izten Octobr. prafigirt worden: als wird solches denen abtvcsenden Creditoribus hiermit
bekannt gernacht, damit sie in pnefixo Morgens frühe vor der Commission allhier erscheinen und
ihre resp. gegen einander habende jura potiora sub prxjudido prxclusi darthun können. Homberg
den 2zten August 1774. Rleyensteuber Vigore Commmißionis.
3) Nachdem zu Fortsetzung der bey hiesigein Stadtgericht pendenten Concurssache des verstorbe
nen Postverwalters Johann Gcorge.Dvrings anderwärter terminus ad liquidandun» auf den 2yten
Septembr. m. s. anberahmt worden: als wird solches zu dern Ende andurch bekannt geinacht,
damit sich die vorhin gemeldete Creditores in pnefixo vor hiesigem Stadtgericht an noch sistiren,
ihre Forderungen insoweit solches noch nicht geschehen, liquidiren oder im Ausbleiburigsfall.rechtl«
Erkanntniß in. contumaciam ZU gewärtigen. Milsungen den 27ten Llttgusi 1774.
F. Stadtgericht das. Suabcdissen. Brandau pt. Conjul.
4) Alle und jede, welche an den» ausgetrettenen Kessellrnenger Chrisiian Simon von Gensunge»
gegründete Forderungen zu haben vermeinen,werden hierdurch peremtorje citirt und vorgeladen,
daß sie in dern auf Dtensiag de» itcn Nvvrmbr, nächstküuftig präfigirten Tenninv, entweder in
d - Per-