§ asselische '
Pollces-MLommercieli-Zeitllng.
Mit Hochfürstlich Heßischcm gnädigsten Privilegio.
Montag den 2?™ May.
Verordnung
wie cS bey den Licitations • Terminen zu halten.
vsn Gottes Gnaden, wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzen-
elndogen, Dictz, Aiegenhain, Nidda, Schaumburg und Hanau rc. Ritter des Königlich Groß-
brittanischen Ordenö vom blauen Hosendande, wie auch deö Königlich Preußischen Ordens
vom schwarzen Adler, rc.
^V>achdem die im §. 15 . Art. VI. der Unterqerichts - Ordnung enthaltene Vorschrift: bast bey Li-
citations-Tenninen nach dem letzten Glockenschlaq zwölf Uhr, oder nach erloschener Kerze,
das zu verkaufende Stück dem, welcher das meiste darauf geboten lxrt, zugeschlagen werden «W
nach der bisherigen Erfahrung zu verschiedenen Misdräuchen Anlaß gegeben, indem theils viele
Lintanten mit ihren Geboten biS auf den letzten Zeitpunct an sich gehalten haben, um die Sache
desto wohlfeiler zu erstehen, theils auch andere Licitanten, nach Ablauf des der Licitation qesn,-
ten Ziels noch ein mehrereS zu bieten, verhindert worden, so daß die Subhastationc* nach dem Zu,
fall deS Glockenschlags oder der erloschenen Kerze öfters emem Glücksspiel ähnlich gewesen, da
durch aber zum Schaden der Gläubiger und Schuldner dergleichen Sachen öfters alznsebr unter
ihrem wahren Wende verkauft worden ; So finden Wir Uns, zumablen auf daS von Prälaten,
Ritter- und Landschaft dieserdalb oknlanqst geäußerte veststcrium gnädigst bewogen, zu Abwen^
düng dieser Zuconvenlentien, und .Aufrechthaltung deS algemeinen Credit- folgendes hierdurch
zu verordnen.
Skr
§. r. Soll