Lasselische
Mitts-undLonlniercicii-Zeiku iig.
Mit Hochfürstlich Hcßischcm gnädigsten Privilegio.
1774'^
Jahr.
16^
Stück.
Montag den i8*i? April.
Landes - Verordnung:
Abgeänderte Verordnung wegen Erbauung der Häuser.
Von Gottes Gnaden, wir Friedrich, Landgrafzu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Eatzen-
elnbogen, Drei;, Ziegcnhain, Nidda, Schaumburg und Hanau rc. Ritter des Königlich Groß-
brittanischcn Ordens vom blauen Hosenbande., wie auch des Königlich Preußischen Ordens
vom schwarzen Adler, rc.
^üqen hierdurch zu wissen: Nachdem vorhin im §. Z. der unterm 4ten Aprill 1766. emanirten
O Verordnung Unser gnädigster Befehl dahin gegangen, daß die unterste Etage der Mauser in
Städter» und Dörfern von Steinen gebauct werden sollte. Wir aber nunmehro eine Aenderung
hierunter ;u treffen gut finden; So wollen Wir jene Vorschrift hierdurch wiederum aufheben,
und einem jeden die Erbauung derselben mit Steinen oder Holz jedoch dcrgestallt frey lassen,
daß bey denen neu zu erbauenden Häusern daß steinerne Fundament etliche Fuö hoch über der
Erde arrfgeführet werde.
Dabeneben sollen auch die Hauser mit Schornsteinen, wo deren noch keine sind, versehen,
«"d leine neue Strohdächer mehr verfertiget, sondern die alten vielmehr bey Gelegenhett, uud
nach und nach abgeschaft werden.
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