Mit Hochfürstlich Heßischcm gnädigsten Privilegio.
Montag den 21*™ März.
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Stück.
Landes - Verordnungen:
Schluß dcr i»> i ikcn Stück abgcbrochcncn Hustnr Ordnung.
Z. 12 .1 Jebrigens ist in Bestimmung des Anerben den Söhnen vor den Töchtern, und zwar den ÄEt
•14 lern Söhnen vor den jünger« der Vorzug, mithin es bey der bisherigen Observanz zu
lassen, es möchte dann der Aeltere zum Ackerbau untüchtig seyn, oder sich in einen andern Haus
halt schon verheurathet, und seine Abfindung ganz oder zum Theil schon empfangen haben, oder
auch der jüngere durch eine getroffene gute Heurath oder sonst die Onera des Gnts und der Fa
milie zu tragen geschickter und vermögender seyn, als in welchen und andern ähnlichen Fällen
mit Einwilligung und nach vorgängiger Untersuchung der Obrigkeit von gedachtem Online succe
dendi abzugehen erlaubt seyn soll.
tz. lg. Ob Wir es nun wohl bey denen bis zur Publication dieser Ordnung errichteten, und
den vorigen Hufen-Edicten nicht zuwiderlaufenden Contracten, Eheberedungen, Auszugs- und
Ansatzbriefen, auch Testamenten und letzten W'.llen bewenden lassen; So sollen jedoch alle von
Stunde an dieser Ordnung entgegen errichtet werdende Eontracte, Eheberedungen, Auszugs
und Ansatzbriefe Testamenten und letzte Willen, und, was letztere anlangt, auch sogar diejenigen,
welche vorhin schon errichtet, immittelst aber durch den Tod des Testirers noch nicht bestätiget
find, in so weit darinn dieser Ordnung zuwider disponirt wird, weniger nicht alle pro futuro
derselben entgegen ertheilet werdende Bescheide oder Urtheile, und überhaupt alles, was wider
die>e Ordnung verabredet, gehandelt, geschlossen oder gethan wird, ipso jure null und nichtig,
und von keinem Rechtsbestaude oder Verbindlichkeit seyn, diejenigen Beamten und Obrigkeiten
. V b .. aber.