Lasselische
Polices- und Lonlnimlen-Zeilung.
Mit Hochfürstlich Hcßifchem gnädigsten Privilcgio.
Montag den 14- Marz.
Landes-Verordnungen:
Verfolg der im yten Stück abgebrochnen Hilfen -
.r.c^ieweil es aber einerley ist, ob ein solches geschlossenes Erb-Hufen-Leyhe-Zins- oder dienst-
bares Guth vertheilt, oder unter denen, worauf es vercrbfaUet worden, deraestallt ai,ge
schlagen wird, daß derjenige, welcher solches annimmt, der starken Herausgift halber doch nur
für einen sehr geringen Theilhaber daran anzusehen ist, mithin sich und seine Familie dennoch
nicht davon ernähren, noch das Guth im Stande erhalten kann; So wird die Abfindung der
Geschwister und sonstiger Miterben unter Bürgern und Bauren, (gestalten Wir eS in Ansehung
der blonorstiorum bey der zeitherigen Observanz lassen) nach dieser Proportion bestimmt, daß
ein unverschuldetes geschlossenes Guth, welches bloß von seinen Ländereyen und Wiesen, und
vielleicht dabey gehörigen Holzungen Monatlich zehen Albus Contribution trägt, zur Abfindung
nicht mehr als achtzig Rthlr., oder wann Haus und Hof dabey ist, einhundert Rthlr. geben,
dieses Abfindungs-Quantum auch für jeden Albus monatlicher Contribution,welchen ein Guth
mehr oder weniger giebt, um zehen Rthlr. steigen oder fallen soll, dergestalt, daß wann z. E.
ern Guth nur neun, acht oder sieben Albus Contribution entrichtet, dasselbe auch, wann Haus
und Hof dabey ist, nur neunzig, achtzig, siebenzig Rthlr., und wenn kein Haus noch Hof
darbey ist, nur siebenzig, sechsziq, fünfzig Rthlr. und so weiter zur Abfindung auswerfe, und
eben so, wann das Guth mit cilf, zwölf, dreyzehen Albus monatlich in Contribution stehet,
das Abfindungs-Quantum mit Haus und Hof sich auf hundert und zehen, hundert und zwanzig,
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