3 \* AM Stück.
Citationes Ediffalesi
1) Wir Bürgermeister und Rath zu Cassell, thun hiermit kund und zu wissen, was Massen der
Koch Jdh. Christoph Leyding von hier gebürtig nunmehro bereits geraume Jahre abwesend, und
von dessen Anffenthalt bis dahin nicht die geringste Nachricht einzuziehen gewesen, dessen sich
angegebene Erben dann auch von deswegen um Verabfolgung dessen alhier bis dahin durch
einen über den Abwesenden bestellten Luratorem administirten Vermögens, und anvorderst um
Citationem edtctalem gebeten, deren Suchen per Decretum vom I8ten ra. p. billig statt gethan
worden; Als citiren heischen und laden Wir den obgedachten Koch Joh. Christoph Lending oder
dessen Leibes Erben, auch alle und jede, welche an dessen Nachlaß gegründete Ansprüche zu ha
ben venneynen hiermit von Amts-Gerichts- und Rechtswegen zum ilen 2. dritten mithin ein für
allemahl, daß ihr in dem auf Dienstag den 7ten Decembr. schierskünftig präfigirten Termins
peremtorlo entweder in Person oder durch einen hinlänglich bevollmächtigten Anwald ZN gewöhn
licher Gerichtsstunde erscheinet, eure Erbgangsrecht oder sonstige Ansprüche anreichend dociret und
wie sich überhaupt denen Rechten nach gebühret verhandelt, mit der Verwarnung, ihr erscheinet
und thut solches oder nicht, daß ihr werter nicht gehöret, sondern gewiß präcludiret und die Ley-
dingische Nachlassenschaft denen sich bereits angegebenen Erben, wann sie sich in prxfixo dazu
gehörig qüalificiret, ohne weiteren Anstand zuerkannt und verabfolget werden solle. Cassell
den 24tcn Jnlii 1773. Burgermeistr. und Rath daselbst.
2) Demnach der Adel. Hansteinische Lehn-Vasall und Besitzer des Guthes Bruchhoff, ohnweit
Hannoverisch Münden George Wilhelm Hentze, seit 1736 sich bey dahiesigem Lehngerichte nicht
wieder sehen lassen und nicht anzutreffen ist, man auch keine Nachricht von dessen Anffenthalt,
Leben, oder etwa erfolgten Todt, aller angewandten Mühe ohngeachtet, erhalten könne, wie
auch von dessen etwa lebenden mir ihnie in Gesamt-Lehn sitzenden Gevetteren sich Zeithero ihrer
Schuldigkeit nach keiner gemeldet; als ist zu Untersuchung dieser Lehns-Sache Terminus auf
den yten Septmbr. 3. c. bestimt, und wird ermeldeter George Wilhelm Hentze, oder dessen et
waige Manns-Leibes-Lehns-Erben, wie auch alle und jede mit selbigen im Gesamt-Lehn sitzen
de Gevettere Hcntzen, hiermit ediäkaliter citiret, rnTermino pr»:6xo peremtorio, so gewis ent
weder in Person, oder durch hinlängliche instruirte Bevollmächtigte vor hiesigem adelichen
Gesamt'Gerichte zu Wahlhansen, ohnweit Allendorf an der Werra zu erscheinen allenfals wo-
ram zu purgiren, sich als Lehn-Vasallen zu obigem Gttthe ZN legitimiren, und weiter was sich
gebühret zu vernehmen, als gewis zu gewärtigen, daß elapib hoctermino mehr beregtes Lehn-
guth samt Zubehör eingezogen, und gegen sie in contumaciam verfahren werden solle. Wahlr
Hansen den 8ten Juni 1773. Ernst Tüder Sontag, adcl. v, Hanfteimscher Amrm»
Ci tationts C r e d i t 0 r u nt.
1) Es hat der Hauptmann 8. I>. von Exterde sein erb- eigenthümliches freyes adeliche Gut
zu Bracke nebst allen Zugehörnngen erb- und eigenthümlich verkauft, und ist darauf von dem
Känffer die gerichtliche Vorladung aller derjenigen nachgesuchet worden, welche glauben, auf
dieses Gut einige Ansprüche zu haben. Da nun diesem Suchen deferiret worden; so werden
alle und jede, welche sich zu einigen Ansprüchen ans ersagtes Gut, aus welchem Grunde diese
auch herrühren mögen, berechtiget halten, hierdurch öffentlich dahin verabladet, solche a dato
binnen sechsWochembey hiesiger Canzley gehörig anzugeben, wiedrigenfals und wann sie damit
binnen diesev-ihnen angesetzten peremtorischen Frist, nicht mit ihren Forderungen sich melden, solche
weiter nicht angenommen, sondern lediglich abgewiesen werden sollen. Detmold den izten
Jnlii 1773. „ Grast. Tipp. Regiernngs-Canzley daselbst.
2) Me diejenigen welche an dem bey der Hochfürstl. ersten Garde gestandenen, rmd anfseiwAn-
" suchen gnädigst verabschiedeten Lient. August v. Bülow, rechtmasige Forderungen zu baden ver
meinen, haben solche binnen 14 Tagen bey dem unterzeichneten Rath Stecher anzugeben oder
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