Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1772)

gleichwie wir diese nnsere Gedanken mit) Meynung mit bcm Facultxts-(Siegel, wie gewöhnlich 
deschciuigen. Gegeben SKintein den 7tcu Merz 1772. 
* /r C \ Dccanus , Doctores mtb Profdlores bcr Medicinifesten Facultxt auf bet 
^ '* Hochfürstliche» Universitxt hieseldst. 
Erncncrtcr und eingcschrankter General-Pardon. 
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen , Fürst zu Hersfeld, 
' Graf zu Katzenelnbogen, Dieß, Ziegcnhayn, Nidda, Schanmburg und Hanau :c. rc. 
Ritter deö Königl. Groß-Brittanifchcn Ordens vom blatten Hosenbande re. rc. 
wir zwar nach dem mit Ende Junii 1768 erloschenen Generalpardon dennoch denjenigen 
Deserteuren, welche auf oder ohne vorheriges Anmelden von selbst und ganz ürywiUig zu 
rückkommen würden, unter dein gasten September desselben Jahrs, mittelst erlassener Verord 
nung die gnädigsteVersicherung ertheilen lassen, daß sie solchen Falles mit aller Leibes strafe ver 
schonet bleiben sollen: So finden wir deunnoch nöthig, diese ihnen zugesagte Gnade, damit sol 
che nicht in die Lange und auf Misbrauch gezogen werde, dahin wieder einzuschrüncken und den 
vormals ergangenen Generalpardon dergestalt zu erneuern, daß allen und jeden Uuterofficiercn 
und Gemeinen, auch berrschafftlichen Knechten und beeydigten Rccrnten, sie seyen von Unserm 
Cavallcrie - Dragoner-Jnfaltterie-nn d GarnisonS regimeutern, oder aber von Unserm Artillerie« 
und Husaren - Corps, welche mit ehrvergessener Hinranfetzung ihrer Pflichten, es seyezu welcher 
Zeit, wo und ans was Art es wolle, ihre Fahnen und Compagnien treuloser weife verlaßen ha 
ben, dafern dieselbe sich vor Ablaufe des Monats Oktober 177z. bey ihren refpcctive Regimentern 
und Corps , oder aber bey unsern Truppen überhaupt, wieder sistireu, und dadurch über ihr be 
gangenes höchstsirafdareS Verbrechen ihre Reue thathig zu erkennen geben, der ihnen vorhin gnä- 
' igst zugedachte und versprochene Pardon dergestalt annvch angedeyen solle, daß sie sämtlich und 
' ' ' ->«.- ^ -— -*•* ..IXt -fa w .a cV\ r e. w . 'Tn _ , i _’ 1. _i 
ÜCVimiyiU» ,w/i, ,U,V vuivm ,uww. , u .ym/v. i.uu 
wen, welche die ihnen anietzo nochinalen angebottene Gnade muthwillia auicr Ack t Zdn 
Zurk-N>lcibc» borhastc. W-ise vrrschrrzrn, auLlMmd jo gcÄß „Lil 
bcbaltc» blcldt, al-?gcwlft selbige an ihnen bey ihrer Betretung mit der allercmpfindlichsten und 
ihrer bebarrlichenChr- und Pfl-chtvergcssenhit gcnrasen Scharfe über kurz oderlanqvllstrecket 
werden wrrd. Wie dann auch diejenigen Deserteure, welche b»> m »**«;,».;** 1«.• 1 
Dienste schon also ihre Leibeskräfte verzehret und zu solchen Jahren gekommen baü fobw ihSl 
3avuc«im|t ju inneren hiesigen KrieqeSdimste» gnr nicht mchr zu qlbmuchen,' vielmehr nachtnn 
abertnahligen Generalpardon nicht nur bey dein gesamten Corps, und überall im Lande, besonders 
in Unsern Festungen und Garnisonen, sondern auch durch die öffentlichen Zeitungen auswärts de- 
kaut zu machen, damit er soweit thuulich zu jedermans Wissenschaft gelange. Ührknndlich dessen 
baden Wir denselbe»i nicht nur eigenhändig unterzeichne^ sondern auch Unser Fürstliches Siegel 
bey drucken lassen. So geschehen Weisenstern, den szten September 1772. 
Friedrich L. z. Hessen. 
vt. Bose.
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.