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II. Diese den Lxecutanten zu entrichtende Gebühren denjenigen Restanktt, welche zwar nicht
unter die Wohlhabende gerechnet werden, jedoch aber bezahlen, und sich nur sogleich nicht helfen
können, vorerst ersparet werden mögen; So soll bey selbigen dieser vorläufige modus exequendi
von nun an gänzlich untersagt uub eingestellet seyn, vielmehr,
III. Wenn ihnen von den Beamten oder Magistraten gleich Anfangs unter Bedrohung der
Auspfändung eine drey oder viertägige Frist zum Abtrag ihrer Rückstände gratis angesetzet, und
vor deren völligem Ablauf die Zahlung doch nicht geleistet wird, zwar alsobald zur wörtlichen
Auspfändung, jedoch nicht anders als nach pünktlicher Vorschrift des § phi 8. der Unter - Gerichts-
Ordnung , folglich mit Ausnahme der darinn bcnamten nicht pfandbaren Stücke, geschritten
werden. Und da man
IV. Miöfallig wahrgenommen, das bey dergleichen Pfändungen die lledemen noch übcrdas
nicht selten mit übermäßigen Gebühren beschweret werden; Sv gehet zu Abschneidung aller Bedrü
ckung von der Art Unser ernster Wille und Befehl dahin, daß bey Auspfändungen auf Herschastli-
che prxftanda jeden Orts Obrigkeiten ihr Amt überall umsonst thun, der Landbereuter und Wacht
meister hingegen für die Auspfändung, wenn sie selbst gegenwärtig sind, mehr nicht als zween
Albus, und zwar erster ohne das geringste fogerraunte Rittgeld, der Dorfsknecht oder Jnnhaber
des Pfandefialls aber, so wie der Stadtdiener nur einen Älbus, doch keiner von diesen eher, als
bis zuvorderst der den Pfändungs-Gebühren jederzeit vorhergehende Herrschaftliche Rückstand ge-
tilget ist, das geringste zu empfangen haben, wobey übrigens ausser dem Fall einer strafbaren
Wredersetzlichkeit höchstens nur zween Personen, nehmlich der Landbereuter und Dorfsknecht auf
dem Lande, in den Städten hingegen der Wachtmeister und Stadtdiener zu gebrauchen sind.
V. Weil endlich mit einer durchgängigen Gleichheit in Ansehung der Rückstände verfahren,
folglich für die Tilgung der Civil - und Militär -prxstandett nach einem billigen Verhältniß gesorgt
werden muss; So wollen auch hierunter Unsere Beamten, Reservat-Lonnnistarieu, und Unter-
Gerichte ihrer Pflichten gnädigst erinnert, und sie zu einem gleichen Eifer, ohne eine (Lasse vor der
andern zurückzusetzen, hiermit nachdrücklichst angewiesen haben. Wornach sich ein jeder, den cs
angehet, zu achten. Damit nun über diese Unsere erläuterte heilsame Verordnung in allen
Stücken fest und unverbrüchlich gehalten werde; Sv soll sie in Städten und Dörfern .unterm flo
cken sch lag öffentlich pi,blicket, auch an den gewöhnlichen Orten zu jedermanns Wissenschaft ange
schlagen werden. Gegeben in Unserer Residenzstadt Cassell den loten April 1774.
Friedrich L. z. Hessen. (>-. 8 .)
Vt. J. S. Waitz von Eschen.
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2) Die producinmg der vor Errichtung der Hypotheque» * Protocole
contrahirmr (Obligationen betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Heesfeld,
Graf zu Catzcnelnbogen, Dieß, Aiegenhayn, Nidda, Schaumburg undHanau rc.rc.
Ritter des Königl. Groß-Brittanischen Ordens vom blauen Hosenbande rc. rc.
Aügen nebst Entbietung Unserer Gnade hiermit zu wissen: Nachdem diejenigen Schulden der
O Privatorum und ganzer Ortschaften, welche vor Errichtung der Hypothequen- Protocole con.
trahket worden, in selbige bis daher überall noch nicht eingetragen sind, folglich der dabey inten-
rlkte Zweck, nehmlich die allgemeine Sicherheit, noch nicht erreicht ist, hierdurch aber der Credit
der ohnehin dürftigen Unterthanen sehr leidet, indem niemand auf gerichtliche Attestata aus ge
dachten Hypothequen - Protocollis mit völliger Zuversicht Geld ausleihen kan , sondern noch immer
zu befürchten ist, daß die eingesetzet werdende Hypothèque allschon durch ältere Obligatione? ver
pfändet sey; So finden Wir Uns destomehr gnädigst bewogen, als auch die auf dem gegenwärti
gen Land -Eomuàüvns- Tage versammlete Stande hierauf unterhanigst^mgetragen, hiermit zu