Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1772)

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Citationes Cr e d i t or um. 
1) Demnach der hiesige Handelsmann Johann George Keil Jun. vermöge bey Fürst!. Stadtge 
richt selbst eingereichter Vorstellung, bonis ccdiret und zugleich ad Concursum Creditomm pro 
vociret, dieser auch somit erkant, ad liquidandum aber Terminus pererntorius aus Dienstag 
den 8ten Scpt. a.c. ein vor allemahl exOsiicio auberahmet worden; Als werden gedachten Joh. 
George Keils chrn. sämtliche Creditores und wer sonsten an ihme und dessen Vermögewex quocunque 
Capite rechtlichen Anspruch zu haben vermeinet, Kraft dieses, öffentlich mithin edictaliter citiret 
und befehliget, in prxfixo zu gehöriger Rechtsfrühe vor hiesigem Fürst!. Stadtgericht ohnaus- 
bleiblich zu erscheinen, ihre Forderungen mit denen Originaldocumenten , auch weiters nach Vor 
schrift der Hochfürstl. HeßischenProceß-Ordnung, obliegend zu liquidiren, somit auch den 
punctum Cegitimationis vollständig zu berichtigen und darauf rechtlicher Erkäntuiß, indessen 
Entstehung aber würklicher prxdusion ein- vor allemahl zu gewärtigen, gestalten dann Debi. 
tor Communis in besagten Termino Liquidationis, auch seines Orts, nebst dem zu bestellendem 
Contradictore ohnfehlbahr zugegen zu seyn und somit seine Nothdurft zu.wahren so bald üib 
prxjudkio mit vorgeladen, demselben aber aller Vermögens-Verkauf und ferneres Creditiren 
öffentlich untersagt, zu dem Ende auch ein jeder mit ihm Debitors Communi in solcher Absicht 
zu contrahircii publice gewarnt^wird; Vacha den 27sten Jun. 1772. 
jzürstl. Heß. Stadtgericht daselbst Hermann Ernst Jericho p. t. Amtmann. 
2) Der Pferdearzt Nicolaus Volbrecht zu Reyershausen ist vor einiger Zeit mit Hinterlassung 
vieler Schulden verstorben, und dessen nachgelassene Wittib will als Vormünderin ihrer Kinder 
die Erbschaft ihres Ehemanns nicht anders als cum benesicio legis & inventarii antreten. Es ist 
dahero eventualiter derConcnrs erkannt, und zu Untersuchung des status paslivorum Terminus 
auf Donnerstag den 27sten August prafigirt, in welchent alle und jede, so an dem Nachlaß des 
Nicolaus Nolbrechtö etwas zu fordern haben, so gewiß vor hiesigem Fürst!. Amt erscheinen und 
ihre Forderung liquidiren, als widrigenfalls gewärtigen sollen , daß sie damit pracludirt und 
von der Masse, falß sie unzulänglich befunden würde, abgewiesen werden sollen. Signatum 
Boveuden, den 6ten Junii 1772. 8. H. R. Amt dahier. 0 . 8. Gleim. 
3) Wer an dem jüngsthin verstorbenen Hafer-Müller, Joh. Burckhard Schröder allhier eine For 
derung haben möchte, soll sich in Termino den 2ysten Julii c. a. bey hiesigem Amte anmelden, 
oder gewärtigen, daß dessen sämtlicher Nachlaß in 570 Rthlr. 10 Albus 8 Heller bestehend, und 
welche der Müller, Johannes Schäffer allhier bezahlen muß, denen darum sich angebenden 
Gläubigern ausbezahlet werden sollen, Datum Abterode, den 2Zsten Junii 1772. 
8. H. R. %mt das. I. 0. Lollmann. 
4) Bey dem David Mengel zu Weidenhausen hat sich eine sein Activ- Vermögen zu übersteigen 
scheinende Schulden-Last hervorgethan, und will dahero nöthig seyn, den statum activorum 
& paiEvorum des erjagten Davld Mengels und dessen Ehefrau zu untersuchen; Es werden 
demnach der erwehnten beyden Eheleute bekannte und unbekannte Creditores andurch auf den Zte» 
August c. a. vorgeladen, um in prxsixo vor hiesigem Fürstlichen Amt ihre Forderungen gehö 
rig'zu liquidiren, andernfalls aber gewärtigen, daß sie nach Befinden, damit prxcludirct und 
denen sich meldenden Creditoribus zu ihrer Befriedigung verholfcn werden. Abterode den lyten 
Junii 1772. 8« H. R. Amt daselbst. I. 0 . Lollmann. 
5) Nachdem der Schutzjude Heinemann Salomon und dessen Ehefrau Jüdger geborne Susmann 
alhier ohne Leibes-Erben verstorben, und bey der hierauf vorgenommenen Inventarisstion deren 
sämtlichen Nachlasses, der Judenschaftliche Vorsteher Jsaac Levi von Eschwege erschienen so 
fter sich Nahmens der Tbalmud thora oder studirenden Indischen Jugend, mittelst production 
einer gerichtlichen Disposition zur perception der ganzen Verlassen schaft, nach vorläufigem Ab 
zug verschiedener mit vorgekommener geständigen legaten legitimirèt hat, nicht weniger auch 
bereits einige Creàvres sich angegeben haben; Als werden diese bekannte und'Unbekannte Cre-
	        

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