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wenigsten zu dulden stehet, wieder frey gelaßen, sondern auch nachgehends durch eine Verordnung
vom i2ten October 1751. den zweyten Juden-Söhnen unter gewissen Bedingungen edenfals zum
Schutz Hoffnung gemacht, und deren sowohl als der dritten Inden-Söhne und sogar der Töchter zeit-
her eiue grosse Anzahl mit Schutzbriefeu versehen, mithin das Land mit sehr vielen neuen Juden-ka-
railien belästiget, und zu deren noch weit grösseren Vennehrung von Tage zu Tage der Weg gebah-
uct worden. Nachdem Wir aber diesem einreissenden Uebel vorzukommen, und die im Handel
und Wandel zwischen Juden und Christen sich eingeschlichene Misbräuche abzuschaffen, um so
mehr den Landesväterlichen Bedacht genommen, als Wir auf gegenwärtigem Land -Communi
cations 'Tage von Unseren getreuen Laudstäuden unterthänigst darum angegangen worden; Als
scheu, ordnen und wollen Wir hiermit, daß es *
1. Bey der Juden-Ordmmg de Anno 1749., innhalts deren kein fremder Jude in Unsere Lan
de redpirct, von denen innlandischen Juden aber nur der älteste Sohn erster Ehe, und auch dieser
anders nicht als mit der §pho 3. sothaner Ordnung bestirnten Einschränkung der Schutz ertheilet
wird, desgleichen
2. Bey dem §pho 19, daß denen Juden das Hausi'ren ausser den Jahrmärkten verboten,
und ihnen dagegen nur die Waaren in denen Wirths-und privat - Hausern anzubieten erlaubt
sey» soll, ein für allemal sein ledigliches Bewenden haben soll.
§. 3. Damit nun ferner die Juden mit denen Früchten, wie bisher geschehen, keinen uner
laubten Wucher treiben und dadurch deren Thenrung mit veranlassen mögen; So ist Unser gnä
digster Befehl, daß die Juden zu beneit Zeiten, wann die Früchte nicht gut gerathen sind, und in
einem höher« als sonst gewöhnlichen Werthe stehen, solche bey Strafe deren Confiscation nicht
über den laufenden Marktpreis verkaufen, desgleichen
§.4. Bey ebenmäßiger Strafe keine Früchte, sie mögen einen hohen oder niedrigen Preis
haben, über das gewöhnliche Aufmaaß verborgen dürfen.
§. A. Hiernächst soll kein Viehhandel zu Recht bestehen, und darauf keine Justitz-Hülfe er
folgen , wann nicht derselbe jedesmalen vor dein Beamten, Bürgermeister oder Grebe, welche
alsdann in alle dabey vorkommende Bedingungen, und ob hierunter wnchcrliche Absichten stecken,
sorgfältig zu inquirimt haben, abgeschlossen, unb in ein besonders zu führendes Viehandcls-?ro>
tocoU mit allen seinen Conditiomm richtig eingetragen, oder wenigstens schriftlich verfasset und
vom Greben und zween Zeugen unterschrieben worden. Es soll auch
§. 6 . Ueber die aus einem solchergestalt errichteten Contracte entstandene Schuld ex post nie-
tnalen eine gerichtliche Obligation eingelegt werden, sondern solche bis zum Abtrag die dura Chi
rographi behalten.
§. 7. Endlich sollen alle Zahlungstermine nur auf Martini-Tag oder Weynachten stipulivct
werden, und wann nach Ablauf dieser Zeit der jüdische Creditor dem Debitori eine weitere Frist
indulgivcit will, soll solches nicht anders als gegen erlaubte Zinsen geschehen, von erm'eldtem Cre
atore aber weder ein Douceur angenommen, noch ein neuer Schuldschein anders als vor dem
Beamten errichtet werden, welcher dann jedesmal die Bedingungen, unter welchen die Dilation
gestattet worden, und die Ursachen und Umstande, warum eine neue Verschreibung verlangt wer
de, genau zu untersuchen, das ursprüngliche Capital von den Zinsen wohl zu unterscheiden, die
alte Verschreibung selbst zu calfiren und dem Schuldner auszuhändigen hat, damit auch hierdurch
von Seiten der Juden keine usuraria pravitas ausgeübet werden möge.
. ^Wornach sich also diejenigen, welche diese Unsere gnädigste Verordnung angehet, uuterthä-
Vt. J. S, Waitz von Eschen.
Vw
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