Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1772)

Lasselische 
Polices-MLommcrcien-Zcitung. 
Mt Hochfürstlich Heßifchom gnädigsten Privilegio. 
Montag den 20^0April. 
Cit at iones EdiStahs. 
^Aachdem Wilhelm Geifer aus hiesiger Stadt gebürtig , bereits in An™ 1740. sich von hier weg 
*-'1 und in Holländische Kriegs-Dienste begeben, »Md seither» 1754. nichts von demselben zu verneh 
men gewesen, dessen verstorbenen Bruder Conrad Geisers Kinder aber, um Verabfolgung des 
abwesenden Geisers Vermögen Instantz gethan haben; diesem Suchen anch^ beschaffenen Um 
standen nach statt gethan worden; Als wird ersagtcr Wilhelm Geiser oder dessen etwaige Erben 
hiermit eäictaliter citiret, a dato binnen Z Monathen sich bey hiesigem iLtadt-Gcrichte zu mel 
den nnd die Elterliche Erbschaft in Empfang zu nehmen, in dessen Entstehung aber sie gewärtigen 
sollen, daß solche denen nächsten Erben gegen Cantion verabfolget werden solle. Feloberg den 
.rten April 1772. - Bürgermeister und Rath daselbst. 
2) Wir Bürgermeister und Rath zu Castell thun hiermit ad requisitionem der Canhley der Eydt- 
genosslschen Stadt Zürich in der Schweiz kund nnd zu wissen was »nassen ohnlängst zu Zürich 
der dasige Bürger Hans Jacob Schneider ohne Veibes-Erben verstorben, auch weder Eltern noch 
Grofi-Ellern hinterlassen, sich jedoch bereits daselbst Anverwandten in entfernteren» Grade, als 
rcclNllmßige Erben desselben angegcbc»», weilen man aber aus dem Stammbaum des defuncti 
Schneiders Geschlechts ersehen, daß za Anfang dieses Iabr-Dundcrrs eine Barba- 
r ‘* , die leibliche Schwester von des »nebr besagten Erblassers Groft-Vatter sich mit 
flM s U K• stu f r Rothgerbergesellen aus denen hiesigen Dessen-Cassellschcn Landen verheyrathct, 
ul.o d»c,e»n ihrem Ebe»nann auch anhero nachgefolget: Als wird Nah»ncno judicii requirentis qcs 
Dd ' dachte
	        

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