Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1772)

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7) Es will die Wittib Stand in und Schumacher Göbel allster ihr gemeinschaftlich habendes Wohnhauß 
vor der Schlacht zwischen dem Kaufmann Herrn Bindernagel und dein Beckermeister Willenstein 
auf bescheidsmasiigeFürstl.StadtgerichtsErlaubnist, aus freyer Hand verkaufen, und sind darauf 
bereits loooRthlr.gebotten worden, wer nun dazu Lust hat und mehrcres zu bieten Willens, kann 
sich bey demselben melden, und die nähere Conditiones vernehmen. 
8 ) Es soll der Wittib Kreysin zu Burghasungen ihr Wohnhauß und Hofreyde, wie auch eine 
iviertel Hufe Land die Rudwifche genannt, imgleichen iachtel Theil Land eben wie vorgehendes 
genannt, und 4Acker Erbland ex Ossicio an den Meistbietenden öffentlich verkauft werden; wer 
nun darauf bieten will, der kann sich in dem dazu ein für allemahl auf den 2Zten April anbe- 
rahmten Licitations-Termin auf hiesigem Landgericht angeben. Cassell den yten Jan. 1772. 
9) Es ist zwaren auf das in dem 46. 47. und 48ten Stück der hiesig vorjährigen Policey- und 
Commercien-Zeitnng beschriebene von Meysebugische Erbgut!) zu Oberzwehren, wobey unter an 
dern Pertinenz - Stücken, drey Dienst- und Zinst- aber nicht Zehendfreye Hüffen befindlich, in 
dem jüngsthin anberahmt gestandenem Termino Subhastationis ein Gebot von 3250 Rthlr. ge 
schehen ; Nachdem aber von Fürstlicher Regierung auf erstatteten Commissarischen Bericht refol- 
virct worden, dast zum Verkauf ersagten Guths ein nochmahliger Terminus, welcher von 
Commissionswegen auf den Igten Junii schierskünftig hiermit besinnt isi, anberahmt, und als- 
denn mit obigem Gebot der Anfang gemacht, bey Entstehung eines höhern aber dasselbe cum 
pertinentiis dafür adjudkirt werden soll; So geschiehet dessen öffentliche Bekanntmachung zu dein 
Ende hiermit, auf dast alle diejenige, welche für sothanes Guth ein mehreres zu geben geson- 
. nett, sich in bereatem Termino Vormittags y Uhr auf Fürstlicher Regierung einfinden, ihr Ge 
bot ad Protocollum anzeigen, und darauf der Adjudication sich gewärtigen. Sign. Cassell den 
I2ten März 17 72. I. H. Motz, Regierungs - Sexretarius , Vig. Commijs. 
10) Nachdenw über des Müllers Johannes Viehbachs Vermögen dahier, bit'ConcursusCredito- 
rum erkannt worden; Als sollen dessen sämtliche vor hiesiger Stadt gelegene Grundstückes an 
den Meistbietenden verkaufft werden: als 1) eine unter der Stadt an der Effze gelegene mit 
Zwey Mahlgängen versehene Mühle benebsi Hofreyde, Scheurcn und Stallungen, imgleichen de 
nen darneben und darhinter gelegenen zweyen Baum- und Grabe - Garten. 2) EineWiese von 
vhngefehr drey Fuder Heu groß, dichte bey der Mühle zwischen dem Mühlengraben und dem hin 
teren Wasser gelegen und 3) ein Acker zu 3Metzen auf der Elosier Aue, an denen Schaumbur 
gischen Erben und George Teutschmann gelegen, wer diese Mühle cum pertinentiis zu ersteigen 
gesonnen, kan sich Donnerstag den zoten April schierskünftig, als dem hierzu praefigirtat Li 
citations Termino auf hiesigem Rathhaus angeben, sein Gebott thun, und aufs höchste Gebott 
des Zuschlags und Wehrschafft gewärtigen. Homberg, den roten Februar 1772. 
Stadt-Gericht dasclbsten. 
n) Em Garten vor dein Weser-Thor, soll aus der Hand an den Meinstbietenden verkauft wer- 
den, und kann die Hälfte des Kaufgelds darauf stehen bleiben. 
£ Ilm s ^ Johann Conrad Israel und dessen Ehefrari modo deren Erben zu Haueda zuste- 
yenve Erblanderey, als: i) ihre Erbland das Schmmckenhohl genannt, so wie sie solches von 
«J'W Aiegler gekauft. 2) rhalber Acker auf dem Brand, an Jobannes Ehle. 3) ihalber 
an ^ ^or dem Busch, an Mangold Rüddenklau, und 4) 3viertel Acker auf dem Grubegraben 
an Allermeister Israel gelegen, in Termine Montags den 4ten May a. c. öffentlich und 
baranf '"emstbietenden verkauft werden. Diejenige nun, so hieran etwas zu fordern, oder 
Nothd ^^^lr gesonnen, können sich alsdann vor Fürstlichem Amte allster einfinden, «ihre 
^iebotte ad Protocollum verrichten, und das weitere gewärtigen. Ziereubera 
-rt-n Fedr. 1?72 , 8. H. Aml daselbst. 2 . p. Heppe. 
der Gebrädere Gran zu Wvlstanger folgend« Grundstücke, als: i) ihr Wohnhaus, 
' s ce und dre dabey befindlichen Garten,- 2) Zachtel Acker Erbland im Rheinborne, an 
R 3 den
	        

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