Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1768)

Lasse lîsche 
Mit Hoch-Fürstlich Hcßischrm gnädigsten PRIVILEGIO;;*^ 
Montag den 23 - May. 
I. Citano Edictalis. 
1) à^achdem über des im lobt von Wissenbachischen Garnisons-varaiNon verstorbenen Fürstl. Heßischen 
Oberst-Lieutenants Friedrich Germers Nachlassenschaft, da solche zu Befriedigung derer steh 
.. ■ * bereits gemeldeten Credicorum nicht anreichend ist, der Concurz cx oñdo erkant worden; 
Als wird solches allen und jeden, welche an ermeldter Germerischen Verlassenschaft gegründete For 
derung zu haben vermeyuen, mit dem injuncto bekannt gemacht, um in dem auf Montag, den 8. 
August schierskünftig anberahmt wordenen I'ermino ad liquidandum pcrcmcoiio auf Fürstl. Kriegs- 
Collegü Expedir-Stube zu gewöhnlicher Morgenszeit in Person oder per Mandados zu erscheinen, 
ihre Schulden - Prarentloneñ behörig zu liguidiren, und darauf rechtlichen Bescheids, so wie im Aus- 
bleibnngsfalle ohne einige Nachsicht tor Prelusión und gänzlichen Wweisung bey diesem Conçu«, 
zu gewärtigen. Cassel den 21. April 1763. F Brtege Collegium bterfelbff. 
2) Nachdem Johann Siegmund Joseph, welcher anfangs die Schneider-Profession erlernt, und her 
nach sich auf die Schreiberey gelegt, im Jahr 172z von hier als seinem Geburths - Orte hinweg 
und sich in die Fremde begeben, auch von solcher Zeit an von sich nichts weiters vernehmen lassen, 
ausser daß er im Jahr 1748 zu Amsterdam gewesen, und dahero dessen hiesige Geschwister und An 
verwandten nickt unwahrscheinlich glauben , daß derselbe nynmehro mit Todte abgangen , somit 
bey allhiesigem Fürstl. Stadtgerichte angestanden, daß ihnen die gedachtem Johann Siegmund Jo 
seph vor etlichen Jahren zugefallene und bishero unter vormundschaftlicher Verwaltung gestandene 
ansehnliche Kirchmeyerische Erbschaft gegen Camion ausgefolget werden möchte ; mit Bitte, des En 
des ihren besagten Bruder und rclpeâivè Vetter ediäalircr ciriren zu lassen, solchem Gesuch auch de- 
feriret worden. Als wird mehr besagter Johann Siegmund Josejch, ftines Altêrs 66 Jahr , oder 
falls derselbe nicht mehr am Leben seyn sollte, dessen rechtmasige Leibeserben, kraft dieses cdictaliter 
und percmrorie vorgeladen, daß der oder dieselbe in rcrmino Dienstags den 9. August schiersküttsr 
lig, als einer Zeit von 18 Wochen, wovon 6 für ton ersten, 6 für den zweyten und 6 für den dritten 
.Icrmio pr-ügiret werden, vor hiesigem Stadtgericht, entweder in Person oder .per àlàarium er- 
u" ' ' scheinen.
	        

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