Lasselische
Polices - und Lommercten - Zeitung.
Mit Hoch-Fürstlich - Heßischem gnädigsten k«iv ile g io.
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Nachdem vermittelst einer -wischen Sr. König,. Mafestät inFranckreich und Unser« gnä.
digsien Landesfursten und Herrn Hochfürstl. Durch! ohnlängst getroffenen förmlichen
Convention das sogenannte Jus Albiiwgü dergestalt aufgehoben worden, daß in Zukunft
beyderseitige Unterthanen freye Macht haben sollen, über ihr Vermögen sowohl durch ein
Testament oder Donanon als auf eine andere gültige Weise nach Gutfinden zu stilponiren,
und die hinterlassene Erben, -s mögen solche ist denen Staaten von Franckreich oder in
denen hiesigen Landen sich aushalten, befugt seyn sollen, die Ihnen auf vorb-rübrk- Art,
oder auch ab intestaty, zugefallene Erbschaften, ohne Bezahlung einer weiteren Abaift.
M was die Unterthanen des Gebiet«, worunter die Erbschaft geleaen ist, i„ deroleichen
Fallen zum gewöhnlichen Abzugsgeld zu entrichten haben, in B-sitz und Empfana m neb,
Ñ?n, nukhm in diesem Stuck zwischen denen beyderseitige»Unterthanen eine völlige Gleich
heit beobachiet, dahingegen aber keinem Unterthanen, welcher sich vors künftige inF-anck«
reich oder von dort aus in denen hiesigen Landen häuslich niederlassen wird, die ihm in
seinem Batterland anheimfallende Erbschaft anders verabfolget werden solle, üls in dem
Falle