Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1767)

Tasftlische 
My - Md snttrtKtt - Geltung. 
Mit Hoch-Fürstlich-Heßischem gnädigsten privilegio. 
Montag den 28ten Decembr. 
' Ausschreiben. 
Wegen der Kirchmessen, wie lange dieselben dauren sollen. 
Nachdem zu Einstellung aller bey Haltung der sogenannten Kirchmessen im Schwange 
gehenden Uedermaaße resolviret worden, daß deren keine in Zukunft länger als drey Tage 
'vom Donnerstag biß des Sonnabends Abends sechs Uhr dauren, hergegen es an denen 
Orten, wo bisher entweder gar keine oder nur einen Tag lang die Kirchmessen zu halten 
üblich gewesen, es dabey fernerhin also gelassen werden soll; So wird Euch solches mit 
- dem injunQo hierdurch bekannt gemacht, um diese Verordnung in dem Euch anvertrau 
ten Amt zu jedermanns Wissenschafft gewöhnlicher maßen xudliciren und añoren zu las 
sen, demnächst aber dagegen keine Contravemiones zu gestatten, sondern solche jedesmah- 
len zur gebührenden Strafe zu ziehen. In dessen Versetzung bleiben Wir Euch gnädig 
«nd günstig geneigt. Eassell den i 4 ten Nov. 1767. 
Rrstl, Heßr'sche RegLerlMZ Hierselbst. 
II. Vek- 
«
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.