Tasftlische
My - Md snttrtKtt - Geltung.
Mit Hoch-Fürstlich-Heßischem gnädigsten privilegio.
Montag den 28ten Decembr.
' Ausschreiben.
Wegen der Kirchmessen, wie lange dieselben dauren sollen.
Nachdem zu Einstellung aller bey Haltung der sogenannten Kirchmessen im Schwange
gehenden Uedermaaße resolviret worden, daß deren keine in Zukunft länger als drey Tage
'vom Donnerstag biß des Sonnabends Abends sechs Uhr dauren, hergegen es an denen
Orten, wo bisher entweder gar keine oder nur einen Tag lang die Kirchmessen zu halten
üblich gewesen, es dabey fernerhin also gelassen werden soll; So wird Euch solches mit
- dem injunQo hierdurch bekannt gemacht, um diese Verordnung in dem Euch anvertrau
ten Amt zu jedermanns Wissenschafft gewöhnlicher maßen xudliciren und añoren zu las
sen, demnächst aber dagegen keine Contravemiones zu gestatten, sondern solche jedesmah-
len zur gebührenden Strafe zu ziehen. In dessen Versetzung bleiben Wir Euch gnädig
«nd günstig geneigt. Eassell den i 4 ten Nov. 1767.
Rrstl, Heßr'sche RegLerlMZ Hierselbst.
II. Vek-
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