552 )
selbiges in Augenschein nehme»/ darauf sein Gebote thun, mid nach Befinden des Zu,
schlags gewärtigen. Renda den sofort Sept. 1767.
Adel. Treusch Buttlarrsche Hohenhäuser
und Altenseloer Gesambtgerichte daselbst.
io) Es ist der Handelsmann Chr. Umbach am Siechenhoff gesonnen, sin daselbst neu und
gut und wohlausgebauetes Haus bcnebst dahinter liegendem Gartem sodann seinen ganzen
^aden, dazugehörige Schubladen und dergleichen Kramstücke auch vorräthige Waaren
wie nicht weniger allerley Mobiliar-Stücke und dergleichen zu verkavffen. Wer zu ei
nem oder den andern Belieben trägt, wolle sich bey ihm selbst melden, und des Han-
dels einig werden.
IV. Sachen/ so in Laflel zu vermrechen sind.
1) In einem wohl gelegenem Hause sind zwey Etagen entweder einzeln oder beysammen sogleich zn
vermiethen, die erste bestehet aus einer tapezierten Stube und Kammer, nebst noch einer Kam
mer , Küche und Vorgang; die andere aus einer tapezierten Stube mir drey Kammern, Küche
und Vorgang.
2) Bey Herrn Loofs, Goldschmidt und Spiegel-Reparateur, wohnhaft bey der grossen Kirche am
Stralsund, in des Knopfmacher Hr. Klein Behausung ist ein guter Weinkeller, wie auch eine
Treppe hoch ferne heraus vor einen ledigen Menschen Stube und Kammer zu vermiethen, und
kan sogleich bezogen werden.
3) Es hat jemand in einer gelegenen Strasse eine Etage bestehend aus 3 bis 4 Stuben davon eine
tapezirt ist, 3 biß 4 Kammern, Küche und Keller, wobey auch Chaisen Remise, Stallung und Bo
den kan gegeben werden, sogleich zu vermiethen. ‘ l
4) Zu Welheyden ist eine grosse Bleiche samt Wohn- und Waschhause vor den Bleicher auf künftir
ges Jahr zu vermiethen.
5) Ein wohlgelegen Quartier auf der Oberneustadl für einen ledigen Herren mit Meublen auch mit
oder ohne Stallung ist mit nachstkünstigem Monate zu vermiethen.
6) Eine tapezirte Stube und eine Kammer ist im Hinterhauß vor eine ledige Person mit oder ohne
Meubles zu vermiethen.
V. Personen, so Bediente verlangen.
1) Es wird in einer Heßischen Stadt, 6 Meilen von Cassel , bey emen bejahrten und ohnverheyra-
theten Hern in Diensten verlanget: r Ein Mensch der nicht zu jung, dabey treu, und dem et
was anzuvertrauen ist, und sich zum Cammerdiener schicket, sodann 2) Ein Bedienter, welcher
auch zugleich etwas vom Gartenwerck, als Baume zu schneiden und Gemüß zu pflanzen, ver
stehet, beyde müssen auch mit guten Attestats versehen seyn.
2) Es wird ein Lehrbursch in eine Tuchhandlung verianger, so von honetter Familie ist, auch im
rechnen und schreiben erfahren, und Caution zu leisten vermag, kan sogleich in Dienste gehen.
VI. Personen, so Lapiealra auszu lehnen gesonnen.
i) t2O Louisd'or zusammen oder geringer fmb gegen Gerichtliche Obligation und hinlängliche Si
cherheit zu verleihen.
VII. d^otiñcarion von allerhand Sachen.
1) Es ist vsn hochfürstl. Kriegs und Domainen Cammer befohlen worden, daß zu Besetzung des
Aaathhöfer Branteweinsbrennerey Mastejialls, eine Partie gute gesunde magere Ochsen ange
kauft