Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1767)

Ójt3 ( Z66 ) 
' XXI. Die Erhebungsrollen dienen anstatt der Special' Rechnungen/ wannenhero keiner- 
ley Liquidation paßiret wird, sondern alles, was der Erheber zu erheben hat, auch ohne einzige 
Ausnahme eingebrachtwerden muß Damit aber die Erhebung destomehr erleichtert werden 
möge; So verordnen Wir, daß bey Häusern, die ein Eigenthümer nicht selbsten bewohnet, der 
Methsmann zur Zahlung angehalten werden soll, um den Betrag an der Miethe zu kürzen, 
oder an den Eigenthümer wegen dieser von ihm bezahlten Brandsteuer, welcher Wir vor allen 
andern Forderungen den Vorzug hiermit beylegen, und demjenigen, so solche Brandsteuer vor 
geschossen, eine tacitam hypothecam cum jure praelationis vor allen übrigen auf dem Hause 
constituiren, seinen Regreß zu nehmen. Desgleichen soll bey entstehenden Concurs,Processen 
die Brandsteuer sofort ex maña bezahlet, oder vom Curatore bonorum herbey geschaft, gegen 
diejenigen aber, welche wtder Verhoffen mit ihrem schuldigen Beytrag über die gesezte Mo» 
natsfrist zurück bleiben, mit der Erecution ohne die geringste Nachsicht verfahren werden. Da 
fern aber die Societät mit einem dermaaßen importanten Brande heimgesucht würde, daß 
man besorgen müßte, es werde denen mehresten Societät-Genossen zu schwer sallen, ihre Quote 
auf einmal zu bezahlen; So sind die Gelder von ihnen in zwey oder mehrern Terminen einzu 
fordern, jedoch müssen sie sich hierunter gefallen laßen, was dieAssecurations-Commißion fest 
setzen wird. 
xxii. Damit die Brandsteuer, wozu der Brandbeschädigte von seinem zur Cassa profitlr- 
ten Capital sich bey Bezahlung der Brandsteuer seine Quotam abziehen laßen muß, so ge 
schwind als möglich zusammen gebracht werde; So muß demselben ohne den geringsten Abzug 
oder Zulaßung einigen Arrests das von der Direttion festgestellte Quantum entweder baar 
oder durch Anweisung ohngesäumr ausgezahlet, zugleich aber vondmen Beamten und ande 
ren,^ dieses oblieget.dahin gesehen werden, daß derBau nicht liegm bleiben möge, zu dessen 
Wiederherstr llung Wir, wann die Summa yoo Rthlr. und darunter betrüget, vor der Hand 
keine besondere Sammlung anstellen, sondern sothanes Quantum tus zu einer nächstfolgenden 
Erhebung einsweilen von Unserer Kriegs- und DomainenCammer vorsetzen zu laßen gnädigst 
entschlossen sind. Fürnemlich aber soll denjenigen, deren abgebrannte Häuser mit gerichtlichen 
Hypotheken afficiret gewesen, oder welche ihre in Erbzins - Meyers - oder Landsidelswejse rc. 
besessene Güter wieder anzubauen, und die abgebrannten Häuser zu ihrem sowohl als des 
Guthsherrn Besten wieder herzustellen oder an andere mit denen darauf haftenden Beschwer 
den abzutreten schuldig sind, das Geld von des Orts Obrigkeit anders nicht als fucceßjve,wie 
derBau seinen Fortgang nimmt, oder gegen Cautlvnaukbezahletwerderi. 
xxiii. Damit aller besorglicher Brand soviel möglich verhütet bleiben möge; So wer 
den jeden Orts Obrigkeiten auf die vorhandene Feuerordnungen, davon Wir nächstens eine 
neuere emamren zu laßen, gnädigst.grwillet sind mit allem Ernst und Esser zu halten, angewie 
sen, alle bey et Feuercaffe intereßirte Einwohner aber besonders erinnert, die wahrnehmende 
Mängel und Gebrechen unverzüglich anzuzeigen; wie dann gegen denjmiaen, durch dessmVer- 
fchulden und Nachläßlükeit Jeuer auskommt, in Ansehung der Bestrafung und Entschädigung 
der dadurch verunglückten übrigen Einwohner nach Vorschrift der gemeinen Rechte und Ünse-
	        

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