Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1767)

Lasscltsche 
VW - und Kmmemm - Mung. 
Mit Hoch- Fürstlich - Heßischem gnädigsten ? k i v i l e g i o. 
Montag den tten Junii. 
VonGottes Gnade», Wir Friedrich, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hcrsfeld, 
Graf zu Cahenclubogen, Dich, Ziegenhayn, Nidda, Schaumburg und Hanau rc. rc. 
Ritter des Königl.Groß-Brittaunischen Ordens vom blauen Hosenbande, rc. rc. 
Mithaben zwar in dem i2ten §pho des unter dem i6ten Decembris 1762. erlassenen 
^ Reglements wegen der Werbungen gnädigst verordnet, daß weilen die vorherige 
Verfassung der Garnisons-Regimenter beybehalten werden solle, die Beamten bey Ablie 
ferung der Recrouten an die Feld'Regimenter auch darauf hauptsächlich mitzusehen hätten, 
daß zu jährlicher Ergänzung der erstem an jedem Orte, welcher einen oder mehrereMann 
zu stellen hat, die nöthige Mannschaft beybehalten werde, auch bey der alle drey Jahre 
vorzunehmenden Musterung diejenigen, welche ihre Zcitgedienet und deswegen oder ihrer 
sonstigen Münde halber erlassen werden müssen, ersetzt werden können. 
Demnach Wir aber zu Vermeidung der zwischen Unsern Feld, und Garnisons, Regi 
mentern entstehenden öfteren Mißhelligkeiten, solches näher zu bestimmen nöthig finden; 
Und denn Unsre gnädigste Willensmeynung dahin gehet, daß in die Garnisons-Regimen 
ter keine solcheMe, welche füglich zu denen Feld-Reglnientern abgegeben werden können, 
~ , , ' : sondern
	        

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