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1) Ob er, nach Maaßgabe der gnädigsten Verordnung de anno 17*0 mnitäm 2 IM
in Rinteln studieret? ^ '
2) Wie er seinen Wandel in der Zeit geführet?
3) Ob er dem Hochsürstl. die Univerfiraets-Collegia bestimmenden Reglement vom !7trn
Januarii, rrnno 1766. bestmöglichst nachgekommen? und
4) Ob er dieser gnädigsten Verordnung, in Absicht derer Collegiorum Exegeticorum der
gestalt ein Genügen geleistet, daß er wenigstens 3 Collegia cursoria fernerm Exegetica
über das Alte, und 4 Collegia Exegetica cursoria fernettria Über das Neue Testament ge
höret habe?
bey dem geistlichen Consosorio zu Marburg oder Rinteln, wo nemlich das Examen
vorgenommen wird, zu produciren gehalten seyn. .
Ihr habt also Eures Orts Euch hiernach zu achten, einsolglich in Zukunft dahin zu
sehen, damit in vorerwähntem Fall die Beybringung dergleichen TeiKmoniorum von
denen Evangelisch-Lutherischen Studioso ohnsehlbahr bewirket werden müsse, und dar-
unter einige Comdvenz nicht zu gestatten.
Die Wir re.
I. Verpacht - Sachen.
,) Nachdem die Psachtung des hiesigen Stadt-Kellers über das aveinioe Bier, Wein und
Brandteweins-Schencken, auch Herbergierung zu Johannitag a. c. zu Ende gehet, und
hinwiederum aus 3 Jahre verpachtet werden soll, worzu terminus licitationis auf Mit-
Wochen den zten Junii schierekünssrig angesetzt; so kan derjenige, welcher sothanen Stadt-
Keller zu pachten willens ist, sich in obersagtem termino bey hiesigem Stadt-Gericht von
morgens bis mittags 12 Uhr angeben, sein Gebott thun und des Zuschlags gewärtigen.
Niedenstein den 6ten May 1767. Stadt-Gericht daselbst.
II. Citatio Creditorum.
1) Da Weyland Caspar Haaffer zu Beiseförth v.Scholleyischen Gerichts, im Amt Span,
qenberg belegen, mit Hinterlassung einer beträchtlichen Schulden xast ohnlangst ver
storben und keines dessm aus dreyerley Ehe Hinterbliebener Kinder, die vorhandene Gü
ter so in Hauß, Scheuer und Hofteide, auch dazu gehörige Erb-Gemeinde, Länderey,
Gemeinde- Holtz- und Wiesen -Gebräuche, wie auch in \ Acker Erbland und einer
halben Hussen von B^rlepsischen l'ehn.Landes bestehend, annehmen will, mithin der Con-
curss-Process resolvirci worden, so wird terminus ad liquidandum Credita, auf Dien*
stag den I6ten Junii schierskünfflig sol) pr^udicio prXclutioiso sowvhlen als auch zu
öffentlichen Verkauf vorernannter Güther dahin bey Gericht zuMalafeld hier bestimmet.
Malsfeld den 22m April 1767. I, I. H-ffmanm
s) Nach-