Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1767)

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6) Der geschehenen Anzeige zufolge dem Verbot wegen des Schr'essens in und vor den 
OrtenviMiy zuwidergehandelt wird, und fast durchgängig die üdele Gewohnheit ein 
gerissen, daß sowohl bey Hochzeiten und andern dergleichen Solennitaeten, als .auch beson 
ders in der Neuen Jahrs Nacht in den Städten und Dörfern von denen jungen Putschen 
aus Unten und anderm Gewehr ohnaufhörlich geschossen, wobey dann dem Vernehmen 
nach von denen Einquartirten und Beurlaubten Unserer Militz [Die mehreste Excesse began 
gen und veranlasset werden, auch an einigen Orten gebräuchlich seyn solle, daß vor dem 
Dorfe ein sogenanntes Pfingst-oder Johannes, Feuer auf dem Felde angezündet werde, 
diesem schädlichen Unwesen aber, woraus nicht selten gefährlicher Brand und Feuer ent 
stehst, durchaus nicht nachzusehen, sondern solches gäntzlich einzustellen ist : So ist Un- 
ser ernstlicher Wille und Befehl hiermit, daß so wenig in und vor den Städten als Dör 
fern niemand, wer der auch sey, künftighin bey zehen Rthlr. oder respective Cammergul 
den oder auch dem Befinden nach bey vierwöchiger Thurnstrafe sich unterstehen soll, eini 
ges Gewehr loszuschießen, vielweniger bey Hochzeiten und andern Vorfällen oder auch 
aufdie Neujahrs-Nacht einiges Schieffen zu unternehmen, noch auch dergleichen Feuer, 
wie an verschiedenen Orten üblich seyn soll, vor dem Dorfe anzuzünden. Wo aber je 
mand von Unserer Militz diesem Verbot zuwider leben würde; So soll derselbe auf Ver 
anstalten derer Beamten oder sonstigen Obrigkeit des Orts sofort arreriret und an die näch 
ste 6arnison abgeliefert, von dieser aber zur Bestrafung an das Regiment geschickt wer 
den. Und damit sich überhaupt niemand wieder Unwissenheit entschuldigen könne; So 
hat Unsere nachgesetzte Regierung zu Cassel die Verfügung zuthun, daß diese Verordnung 
in UnserenFürftenthümern und Landen unterm öffentlichem Glockenschlag publiciret und 
gewöhnlicher Orte affigircf, auch auf die Eomraveniemen fleißige Obacht genommen, und 
keiner mit der Strafe verschonet werde. Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens Un 
terschrift und beygedruckten Fürst!. 5 ecrer-Znsiegels. So geschehen Weissenstein den io. 
Märtz 1767. 
Friedrich L.3 Hessen. (L. §,) 
\ vt. J. S. Waitz v. Eschen. 
I. Verpacht - Sachen. 
1) Es soll das vonHeeringischeFrey-AdelicheRitter-und Lehn-Guth zu Bovenden gelegen, 
bestehend in dem Adelichen Sitz mit dazu gehörigen Wirthschafftiichen Gebäuden und 
Garten, Sechs Hussen des besten Landes dasiger Gegend, in 8 biß 29 Acker Wiesen, 
einem Zehenden aus dem Henningeroda gelegen, so ein Tresseney Zehnde ist, und mit 
dem Geströh gezogen wird, benebst folgenden commodis als 2 Brauloose im gemeinen 
Brauhaußzu brauen, wie es die Ordnung trifft, ferner einen freyen Haußtrunck zu 
brauen, freye Mast auf 12 Schweine im Herrnholtz, 12 Clafftem Holtz Forstfrey nach 
dortigem Herrschasstl. Gemäß ä 6 Schuhe in besagtem Gehöltz, einige Zinßgänse und 
* Hühner, sodann, daß ein Pachter den Jährlichen Nutzen von 10 Acker Wiesen wo 
von jeder Acker »owrisch in Göttingen 2 Eouisd'or gilt, verkauffen können, auf Sechs 
Jahre
	        

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