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nuarii 1765 erlassene Verordnung zu Abschaffung des beym Bauwesen emgeschlr'He-
nenMisbrauchs in Wegtrag- und Abschleppung der Spane der intendine Zweck er
reichet und gegen die denen Zimmergesellen täglich zu bezahlen verstattete 8 Hlr. Spä
ne,Geld alle Späne und Abfallholz gehörig gesammlet, an den Meistbietenden verkauft,
" oder sonst zum Nutzen des Bauherrn verwendet werden würden ; Wir dennoch
mißfälligst vernehmen müssen, daß das heimliche Wegschleppen der Späne und Abfall-
holzes sowohl durch die Zimmergesellen selbst, als auch durch andere, nicht unterbleibe,
auch für die etwa noch liegen geladene bey weitem nicht so viel, als die ausgezahlten
8 Heller betragen, gclöset werde; Sodann Uns ferner hinterbracht worden, wie ver
schiedene Meister ein mehreres, dann vorhin gewöhnlich, für ihren Meistergroschm von
dem Gesellen Lohn einzubehaltcn sich angemasset; Wir aber diesem allen ferner nach-
zusihen nicht gewillet sind, und demnach sowohl in Ansehung der Späne als auch d r
Zimmerleute Lohn eine Abänderung zu treffen gnädigst gut gesunden haben; So
ordnen und befehlen Wir hiermit, daß sührohin im Sommerlohn dem Zimmermeister,
wann er selbst mit arbeitet und Hand anleget, überhaupt, wann cr auch an mehrern
Orken zugleich Arbeit hat, ein für alles täglich 16 Albus und auf jeden Gesellen mit
Jnbcgrif des Spänegeldes 10 Albus 8 Heller, im Winterlohn aber dem Meister täg
lich io Alb. 8 Hlr. und auf jeden Gesellen 9 Alb. inclusivè des Meistergroschens und
4 Hlr. Spänegeld, welche der Meister jedem Gesellen täglich von vorstehendem Lohn
zu vergüten hat, bezahlet werden soll. Dahingegen aber soll in Unseren sämmtlichen
Landen, wo es jeden Orts hergebracht und vor dem Krieg sowohl denen Meistern als
Gesellen einen geringern dann vorbesagten Lohn zu bezahlen üblich gewesen, nunmehro
ein gleiches wieder geschehen und es dabey sein Verbleiben haben. Nicht weniger sol
len an denen Orten, wo ehedem denen Gesellen keine Späne mitzunehmen erlaubt ge
wesen, auch führvhin weder Späne zugestanden noch Spänegcld bezahlet werden,son
dern es sollen die Späne dem Bauherrn allein verbleiben und alles Mitnehmen sowohl
von Spänen als alten und neuen Abfällen bey Strafe eines Cammcr-Guldens allen
und jeden untersagt und gänzlich verboten seyn. Da nun Unsire Gnädigste Wil
lensmeinung dahin gehet, daß hierinnen eine Gleichheit durchs ganze Land sowohl in
allem Herrschaftlichen als Privatarbeircn bey Vermeidung obgedachter straft besbach-
let und diesem allen, es sey im Geding oder Tagclohn, sträcklich nachgetcdet werde;
So hat sich jedermänniglich, insbesondere aber diejenige, so es sürnemlich angehet, sowohl
in Unserer hiesigen Residenz als auch ausserhalb derselben im ganzen Lande hiernach zu ach
aten und für Strafe zu hüten. Uhrkundlich Unserer eigenhändigen Namens Unterschrift
und beygedruckten Fürstlichen Secret-Jnsiegels. So geschehen Cassel den 26. Tag
Zanuarii 1767.
Friedrich L. z. Hessen. vr. j. s. waitz von Eschen.
7) Nachdem Unsers gnädigsten Fürsten und Herrn Hochfürstl. Durchlaucht, die Strumpf,
weber in Dero Fürstenthümern und Landen aus ihr unterthänigstes Nachsuchen mit ei
ner