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dcn i Zten des nechsikünstigen Monats Ncvembris anberahmet worden; Als wird solches
hiermit bekanntgemacht, damit diejenige,welche aufdie eine oder andereWeisezu dieserErb-
leihe Lust haben, mit obrigkeitlichen Attestats über ihre Vermögens- und hauswirthschajt-
liche Umstände sich in besagtem Termin des Vormittags auf Fürstlicher Kriegs-und Do-
mainen-Cammer melden, nach Vernehmung der Conditronen ihre Erklärung thun, undwei-
tere Verfügung erwarten mögen Cassel den i zten Oci obr 1766.
Fürst!. Hesirsche I<.rieZs<und Domainen-Cammer daselbst.
7) Nachdem Hochfürstl. Berg,Raths,Collegium gnädigst und grgstl. resolviret,daß dieEi-
senhandelung zuGroßallmeroda,derenPsacht gegenEnde diesesZahrs erloschen,anderwärts
auf 3 nach einander folgende Jahre verpfachtet werden solle, und mir desfals Commis
sion aufgetragen; als wird zu sothaner Verpachtung Terminus auf den 1 iten Noo.
s. c. hierdurch angesetzt, damtt diejenigen, welche Belieben tragen, odbemeldete Eisen-Hande.
lung ad plus Licitandum zu erstehen, sich besagten Tages zu gehöriger Vormittags.Zeit
zu Großallmeroda auf der Weinschenke, einfinden, ihre Gebort anbringen, und des Zu
schlags ausgndgst. grgfll Approbation gewärtigen Helsa den 29tenOctobr. 1766.
BerZ-Zehe,rd>Ekheber Schäfer, vigore Commissionis.
II. Citatio Creditorum.
1) Nachdem verschiedene Creditores von dem verstorbenen Dittmar Scherp, gewesenen
Einwohner zu Gleichen, hiesigen Amts, auf die Bezahlung ihrer gegen dessen nachgelas
senen Kinder bestellte Vormündere ausgeklagten Schuldstrderung bey hiesigem Amt nach
gesucht haben, dahero die demselben zuständig gewesene Jmmvbilar-Güther für und um
Ein tausend Rthlr. von Amts wegen an den Meistbietenden verkauft worden sind; und
dann, weilen zu vermuthen, daß noch mehrere Creditores sich angeben, mithin der Con-
curs nicht zu vemeiden seyn werde, Terminus ad liquidandum Credita auf Donnerstag
den 4ten Dec. schierskünftig anberahmet worden ist; als werden alle und jede, so an ge
dachten Scherp gegründete Forderung zu haben vermeinen, hierdurch edictaliter citiret,
in praefixo des Morgens stütz zu gewöhnlicher Gerichtszeit vor hiesigem Amt entweder in
Person, oder durch gnugsam Bevollmächtigte, zu erscheinen, ihre habende Forderungen
Rechtlicher Gebühr zu liquidsten, oder zu gewärtigen, daß sie damit ein- für allemal prä-
cludiret werden. Sign Gudensberg den roten Qct. 1766.
Hochfürstl. Heßisches Amt daselbst.
2) Da in Adam Günkels Concurs,Sache zu Wehren gewisser Ursachen halber annoch
anderweiter Terminus ad liquidandum auf Dienstag den 2ten Decembr. nechstkünstig
bey hiesigem Fürstl. Amt angesetzt worden ist; als werden alle und jede Creditores, wel
che in vorherigen pradixo den yten dieses sich noch gar nicht gemeldet haben, anderweit
hiermit edictaliter citiret, um auf den 2ten Decembr, stbierskünftig-ohnfehlbar, entweder
ln Person oder durch gnugsam Bevollmächtigte, vor hiesigem Amte annoch zu erscheinen,
und ihre Forderung ordnungsmäßig zu liquidsten, oder der Präclusion ein für al.
lemahl zu gewärtigen. Sign. Gudensberg den 2vten Octobr. 1766
Fürstl. Heßisches Amt daselbst.
3) Da