Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1766)

&ul 3 ( Z56 ) LàS 
chrzuöilden, -añ ein künftiger Studiosus Theologi*, juris oder àdieinT) was aus die 
se Studia die nächste Beziehung hat, nur zu erlernen habe. 
Siebentens: Daferne auch einer wegen eines noch nicht gehörten nöthigen Collegii, 
oder auch wegen öfterer oder langer Versäumniß zur Verantwortung gezogen wird, soso!! 
n deswegen eine hinreichende Ursach anzeigen und sich von dem Professore eines bessern 
folgsam belehren lassen. 
Achtens; Damit aber niemand an seinem Theile im Laufe der Studien ausgehalten 
werde, so wollen Wir denen Prosessoribus gnädigst aufgegeben haben, daß sie der Ord 
nung folgen und die Cesiones also einrichten, daß die Studircnden mit jedem Sembri 
anfangen und die Collegia über die ùnfan^Disciplinon alle halbe Jahre hören und vol 
lenden können; und damit dieses desto unverrückter geschehe, so sollen die Sludirendcn, 
im Fall die Collegia binnen der ges tzten halbjährigen Frist nicht ausgelesen werden, denen 
Professoribus Pionorarii halber unverpflichtet, dabenebst alle Ferien hiemit abgeschast 
seyn, diejenigen allein ausgenommen, welche um Ostern und Michaelis beym Abgang und 
Ankunft der Sludirenden nöthig sind, und die bisherigen vierwöchigen in den Hündstagen 
sich nur aus vierzehen Tage erstrecken 
Neuntens: In den Lehrstunden selbst soll ein jeder Studiosus zur rechten Zelt erschei 
nen , das Lehrbuch sich anschaffen und allezeit mitbringen, den Lehrer auch so wenig als 
andere Zuhörer auf eine oder die andere Art beunruhigen und stöhren. Zm entgegen ge 
setzten Falle aber ihm Sittsamkeit und Aufmerksamkeit mit Nachdruck andern zum Bey. 
spiel empfohlen werden. Wir versehen es Uns auch, daß vernünftigen Eltern, sowohl 
von Jnn-als Ausländern, cs angenehm seyn wird, wenn sie sich von denen Professoribus 
zu versprechen haben, daß über eine solche in der Natur und im Zusammenhange derWls- 
senschaften gegründete Ordnung mit allem Ernst gehalten, und in so billigen und nützli 
chen Dingen mit ihnen gemeine Sache gemachet werde. 
Zehentens: Sollen diejenigen Studiosi, welche von denen Professoribus zu öffentlichen 
seyerlichen Handlungen besonders tüchtig befunden werden, sich auf die Einladung des 
Professoris dazu bereitwillig finden lassen, wofern sie nicht durch hinreichende Gründe sich 
entschuldigen können. Und sollen sie es zu dem Ende in denen Examinatoriis, rcpetitorüs, 
«lab oratoriis und disputatoriis an Bereitwilligkeit und vorzüglichen Misse wegen des da 
mit verknüpften grossen Nutzens und zu Erwerbung Unserer besondern Gnade niemals er- 
mangeln lassen. _ r ^ . . . _ .. 
Erlstens: Sollen zwar die Studiosi alle Vorzüge und Freyherren gemessen, welcher sie 
an andern dergleichen Hohenschulen sich zu ersreuen haben. Und wollen Wir demnach 
ihnen, so lange sie am Carolino studirm, düs vorhin vermöge weyland Unsers Gros- 
Herrn Vatters unterm L4ten Octobr. 171° ertheilten Verordnung §. 3. zugestandene 
Forum privilegiamm bep Unseres nachgesetzten Fürstlichen Regierung hiermit in Gnaden 
erneuert, und in so weit der Untergerichts.Ordnung Art. 1. §. 2. derogiri haben, jedoch 
versehen Wir Unk dargegen, baß dieselbe nach Vorschrift obstehenden ersten Articulo ihre 
Lebensart einrichten werden. Und dis um so mehr, weil die Studiosi des Carolini in Un 
serer Residenz sich befinden und Wir Uns fleißig von ihnen referiren lassen werden, um 
n«ch Besinnen immer inchr und Gnade ihnen Messen lassen r« kennen. Wer
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.