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HM Beschaffenheit des mehrberührten Volkershofs genau erkundigen mögen. §ign.
Ziegenhayn den Zoten Julii 1766. Ex Speciali Commissione,
Schuppius, als Adel, von Diedischer Richter
zu Jmmichenhayn.
L). Es soll ein Adeliches Guth, welches zwey Stunden von Castell gelegen ist, und in
9 Acker 9} Ruthe Garten, nz^ Acker Wiesen, 674z Acker c\ Ruthe Land nebst der
freyen Rind-Vieh-Hude und Schaaf-Trist aufohngemesseneAnzahl Vieh bestehet,
zusamt dazu gehörigen Diensten, Brau-und Brandteweins'Brenncrey von Petri Tag
1767 an verpfachtet, und dem Pfachter, wann ihm damit gedienet, das gegenwärtig
darauf befindliche Inventarium käuflich überlassen werden.
II. Citatio Creditorum.
1) Demnach der Papier-Händler, Bernd Joachim Müller hiestlbst, bem hiesig Hoch-
fürstl. Stadt-Gerichte angezeiget, daß er in einen solchen Abfall seines Vermögens ge
rathen, also, daß seine noch übrige Gütere zu ganhlicher Befriedigung seiner Creato
ren nicht zureichen mögten, dannenhero er um das beneficium cessionis bonorum nach
gesuchet, und ihm solches verstattet worden; Als werden alle und jede, weiche an des
bemeldeten Papierhändlers Bernd Joachim Müllers Gütern und Vermögen ex quo«
cunque capite irgend einen Anspruch haben, hierdurch ssib pvena prXclufi ab-und vorge
laden, aus den i 8 ten Septembris dieses Jahrs, a'.e welcher Termin ihnen hiemit für
den líen 2ten und ;ten anberahmet wird, vor hiesig Hochsürstl. Stadtgerichte zu er
scheinen, ihre etwa habende Forderung zu liquidiren,unD demnächst rechtlichen Bescheids
zu gewärtigen. Wornach sie sich zu achten, sign. Hupar den 24ten Julii ^766.
Fürst!, Lorveyr'sche zum Stadt-Gericht alhier verordnete
Stadt-Richter, Gogrebe und Assessores.
j. a. Fick, Hof-Rath und Stadt-Richter.
2) Nachdem Anna Elisabeth Reutherin zum Grossen Hof ohne Hinterlassung LeibesErben
verstorben, und sich vorhin sowohl einige Erden/ ab intestato, als auch verschiedene Cre.
ditores gemeldet, hernach aber von denen sich angegebenen Erden niemand weiters ge
meldet, und solchemnach so wenig zu wissen stehet, ob selbige Erben von der Anna Elisa
beth seyn wollen, und ob sie die alleinige Erben seyn, als weniger wer an der Anna Eli
sabeth Reutherin annoch etwas zu fordern habe; So werden sowohl diejenige, welche
Erben ab intestato von der verstorbenen Anna Elisabeth Reutherin seyn wollen, und sich
deßfalls gehörig legirimiren können, als auck diejenige, welche an derselben Forderung
zu haben vermeinen , hierdurch auf den d ßhald den 2 Septembr. bestimmten Termin
mit der Verwarnung edictalner citl'ret, daß sie alsdann entweder in Person oder genug
sam Bevollmächtigte, vor ailhi.sigem Gericht Vormittags erscheinen, sich als Erden an
geben und legitimeren, oder aber als etwaige Creditores ihre habende Forderungen ligui»
diren, im Nichrerschcinungsfall aber präcluditt. und mit ihren Ansprüchen, wie auch For
derungen, abgewiesen, und der Veriassnsct>fft der Anna Elisabeth Reutherin denen sich
bereits