Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1766)

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HM Beschaffenheit des mehrberührten Volkershofs genau erkundigen mögen. §ign. 
Ziegenhayn den Zoten Julii 1766. Ex Speciali Commissione, 
Schuppius, als Adel, von Diedischer Richter 
zu Jmmichenhayn. 
L). Es soll ein Adeliches Guth, welches zwey Stunden von Castell gelegen ist, und in 
9 Acker 9} Ruthe Garten, nz^ Acker Wiesen, 674z Acker c\ Ruthe Land nebst der 
freyen Rind-Vieh-Hude und Schaaf-Trist aufohngemesseneAnzahl Vieh bestehet, 
zusamt dazu gehörigen Diensten, Brau-und Brandteweins'Brenncrey von Petri Tag 
1767 an verpfachtet, und dem Pfachter, wann ihm damit gedienet, das gegenwärtig 
darauf befindliche Inventarium käuflich überlassen werden. 
II. Citatio Creditorum. 
1) Demnach der Papier-Händler, Bernd Joachim Müller hiestlbst, bem hiesig Hoch- 
fürstl. Stadt-Gerichte angezeiget, daß er in einen solchen Abfall seines Vermögens ge 
rathen, also, daß seine noch übrige Gütere zu ganhlicher Befriedigung seiner Creato 
ren nicht zureichen mögten, dannenhero er um das beneficium cessionis bonorum nach 
gesuchet, und ihm solches verstattet worden; Als werden alle und jede, weiche an des 
bemeldeten Papierhändlers Bernd Joachim Müllers Gütern und Vermögen ex quo« 
cunque capite irgend einen Anspruch haben, hierdurch ssib pvena prXclufi ab-und vorge 
laden, aus den i 8 ten Septembris dieses Jahrs, a'.e welcher Termin ihnen hiemit für 
den líen 2ten und ;ten anberahmet wird, vor hiesig Hochsürstl. Stadtgerichte zu er 
scheinen, ihre etwa habende Forderung zu liquidiren,unD demnächst rechtlichen Bescheids 
zu gewärtigen. Wornach sie sich zu achten, sign. Hupar den 24ten Julii ^766. 
Fürst!, Lorveyr'sche zum Stadt-Gericht alhier verordnete 
Stadt-Richter, Gogrebe und Assessores. 
j. a. Fick, Hof-Rath und Stadt-Richter. 
2) Nachdem Anna Elisabeth Reutherin zum Grossen Hof ohne Hinterlassung LeibesErben 
verstorben, und sich vorhin sowohl einige Erden/ ab intestato, als auch verschiedene Cre. 
ditores gemeldet, hernach aber von denen sich angegebenen Erden niemand weiters ge 
meldet, und solchemnach so wenig zu wissen stehet, ob selbige Erben von der Anna Elisa 
beth seyn wollen, und ob sie die alleinige Erben seyn, als weniger wer an der Anna Eli 
sabeth Reutherin annoch etwas zu fordern habe; So werden sowohl diejenige, welche 
Erben ab intestato von der verstorbenen Anna Elisabeth Reutherin seyn wollen, und sich 
deßfalls gehörig legirimiren können, als auck diejenige, welche an derselben Forderung 
zu haben vermeinen , hierdurch auf den d ßhald den 2 Septembr. bestimmten Termin 
mit der Verwarnung edictalner citl'ret, daß sie alsdann entweder in Person oder genug 
sam Bevollmächtigte, vor ailhi.sigem Gericht Vormittags erscheinen, sich als Erden an 
geben und legitimeren, oder aber als etwaige Creditores ihre habende Forderungen ligui» 
diren, im Nichrerschcinungsfall aber präcluditt. und mit ihren Ansprüchen, wie auch For 
derungen, abgewiesen, und der Veriassnsct>fft der Anna Elisabeth Reutherin denen sich 
bereits
	        

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