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-aselbst couârnde Goldmnd Silber - Müntz - Sorten in Herrschaft!, lassen durchgängig
nicht anders als nach.dem sogenannten Conventic>n§-oder 20 Fl. Fuß angenommen werden,
im gemeinen kleinen Handel und Verkehr,, besonders mit denen angränhenden Nachbarn
aber sothane Geld-Dorten reducier maasen nach dem neuerdings eingeführten 24 Fl. Fuß
jedoch nur connivendo courfiren mögen. Gestalten Wir dann auch
vm: Das durch verschiedene vorherige Verordnungen aus das Ràreinschmeltzen der
geprägten Sorten, desgleichen auf die Ausfuhr des rohen ungeprägten fein-öder andern
Bruchsilbers und Goldes gelegte Verbot bey der darauf gesetzten Strafe- von ioo Est.
und. der Confiscation , auch in Ansehung der Juden bey Verlust des Schutzes hiermit aus
drücklich wiederholen und bestätigen, darüber auch fürohin ohne die geringste Nachsicht
mit allem Ernst und Nachdruck gehalten wissen wollen.
Das hierauf folgende wird in nächster Zeitung beygefüget werden.
II. Sachen, so nusserhñlb Cassel zu verpfachten seynd.
r) Nachdem vermoge Hochsürstl. Kriegs.und Domainen - Cammer Gn. Refolmion vom
zoten m. p. das Herrschafftl. Fisch-Wasser auf der Ahna vor dem Moller-^!>or ober-
halb des verstorbenen Cammer-Rath Heppen Garten an, bis zu Ende dieses Bachs,
an der Fulda anderweit verpachtet werden soll, ünddann hierzu terminus ficírarionís
auf Dienstag den isten April a. e. bey hiesiger Oder -'.Rentherey anberahmet worden.
AlS wird solcheS hiermit bekannt gemacht, damit diefenige, so solches Flsch-Waffer zu
pachtm gesonnen, an dem bestimmten Tag beymcrdes VormittagS erscheinen, ihrs
Gebott thun und der Meinstbietende sich des ZuschlagS gewürtkge. Cassel den 7ten
April 1766.
' V ; ' F. A. W. Faber.
III. Citatio Creditorum,
1) Es hat über des zu Breidenbach, hiesigen Gerichts verstorbenenJohanneSKoch und dessen
Wittib Vermögen, wegen überhäufter Schulden, der Concurs erkannt werden müssen,
da also rerminus ad liquidandum credita, auf jchierSkünftigcn Montag den stell May anbe.
- raumer worden; als werden alle diejenigen, so an ermeldtem Johannes Koch und dessen
Wittib Vermögen einige Forderung zu haben vermeinen, hiermit peremptorie & sub prae-
iudicio pneclusi edictaliter citirt, in pra?sixo deS MvrgenS V 0 N 9 bis 12 Uhr V 0 t hiesigem
Gericht zu erscheinen, ihre Forderungen zu liquidiren, in dessen Entstehung zu gewärtigen,
daß sie damit prsedudirt werden sollen. Hoof den i2ten Merz 1766.
Adel. Dalwigkisches Samt-Gericht daselbst.
i) Nachdem über das Vermögen des verstorbenen Hans Martin Schweinebraden zu
Breidenbach, wegen entdeckter überhäufter Schulden. Last von Gerichrs-wegen der Con
curs erkannt, und dann, ad liquidandum credita terminus peremtorius & prseclusionis, auf
Montag den stenMay schierökünftig anberahmt; so ciriren wir alle diejenige, so an ge-
dacktem Hanö Martin Schweinebraden gegründete Forderungen zu haben vermeinen,
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