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8. Viertels dito , - - - io Alb.
9. Die Chur,Sächsische, Brandenburgische alte nach dem Leipziger Fuß ausgeprägte
f Rthlr. desgleichen Chur-Braunschweigische \ Stücke zu 2g Alb. 4 Hlr.
sodann
7o. Die Chur-Hannöverische Müntzen bis »ncl. zwey gute Groschen Stücke, geringere
aber nicht, vor wie nach für voll, doch höher nicht in Unseren Landen fernerhin cour-
llren mögen;
Wiedann auch die W dahin von verschiedenen Ncichs.Slanden ausgemüntztesogenann.
Lr eonvemion8-Müntz-Sorten,und zwar ein neuer Convemisnsthaler i Rthlr. io Alb 8 Hlr.
Ein Gulden für * • * - - - 21 Alb. 4 Hlr.
Em halber Gulden für - u * ; r * - loAld. 8 Hlr.
Ein Viertels äiw - - - . - s Alb 4 Hlr.
Sodann die nach diesem Fuß in Franckfurt geschlagene 20 Kreutzerstücke 7 Alb.
auf diese Weise, jedoch letztere, nemlich die neuen Couvenrlons-Müntzen, nur in dem Fañ
in hiesigen Landen angenommen und ausgegeben werden sollen, wann sie nach der von Zeit
zu Zeit anzustauenden Probe nicht nur in Schrot und Korn gerecht befunden, sondern auch
besonders ausdrücklich zugelassen worden, als welches von Unserer Müntz- Commiifion
durch die Policey - uud Commercleu-Zeitung bekannt gemacht werden soll. Dahingegen
aber alle und jede auswärtige Scheidemüntzen, welche nemlich geringer sind als 2 Ggr.
von was für einem Gehalt sie auch immer seyn mögen, wie weniger nicht alle fremde Ku,
pfermüntzen, in Unseren Landen gantz und gar keinen Cours haben sollen. _ Wobey Wir
jedoch in Ansehung des mit den Ausländern treibenden Handels und Gewerbes, falls da-
felbsten etwa ein anderwärter Geld-Cours beobachtet werden sollte, eines jeden Conveni«
entz connivendo überlasten, hierunter so gut als möglich zu schliessen und zu handeln, da
gegen es aber in Unsern Landen sowohl bey dem für die Herrschaftliche Cañen festgesetzten-
als für Handel und Wandel nachgelassenem Müntzfusse durchgängig sein ledigliches Be
wenden Hatz Soviel aber
vi. Dii Herrschaft Schmalkalden bettift, so können Wir, in Betracht des mit dm
auswärtigen tteibenden starcken Waarenhandels, zwar ebenfalls geschehen lassen, daß im
gemeinen Handel und Gewerbe mir Ausländern nach eines jeden Conveniem- entweder,
nach dem 20 $1. Fuß, nach Inhalt des vorhergehenden §?Ki, oder aber sothane Müntz-
Sorten nach dem bey einigen benachbarten Ständen angenommenen 24 Fl. Fuß conrra-
hirei werde, in allen Herrschaftlichen Zahlungen aber, sie mögen Namen haben wie sie
wollen, hat es ein für allemal bey dem hierin für die Herrschaft!. Cañen festgesetzten Müntz,
fuß sein unabänderliches Verbleiben. Wie Wir dann auch
vil. Zn Ansehung der NiedergrafschastCatzemlnbogen, sodann der Aemter Schwarhen-
fels, Alten-Gronau und Brandenstein aus bewegenden Ursachen, und in Betracht ihrer
abgesonderten Lage, hiermit gnädigst nachgegeben haben wollen, daß daselbst nach Maas,
gäbe des unterm zten Febr. a. c. in Franckfurt emanirren anderwärten Müntz-Läiüs die
(***) daselbst