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amte abliefern werden, von der ihnen obliegenden Lieferung der Sperlings-Köpfe befreyet
seyn sollen.
2) Werden unsere Beamten hiemit angewiesen/ das aus,und zusammen geschmoltzene
ohnversälschte Wachs von den Unterthanen anzunehmen, denselben auch für dieses Jahr
für jedes Pfund zwölf Alb. e-liLlmäßiges Geld baar zu bezahlen, das zusammen gebrachte
Wachs aber an unseren zeitigen Cabinets Caslim gegen Ersetzung der Auslage einzuschicken.
3) Diejenigen, welche von ihrer eigenen Bienenzucht gegen Bezahlung an die Renthe-
rey-Beamten jeden Orts dreyßig sechs Pfund liefern, sollen noch einen Thaler weiter als
ein premium erhalten, welche aber auch dieses Quantum übersteigen, denenselben soll ausser
gedachtem i Rthlr. auf die ersten 36 Pf. noch für jedes Pfund, so über ;6 Pf aus eigener
Bienenzucht geliefert wird, ein guter Groschen als ein Premium bezahlet, dahingegen aber
diejenigen, welche von andern Wachs aufkauffen und es für eigen erzogenes ausgeben,
durch die Zahl ihrer habenden Bienenstöcke aber nicht wahrscheinlich machen können, daß
sie das einbringende Wachs selbst gezogen, des verordneten Praemü verlustig seyn, nach Be
finden aber ihres imenckrten Betrugs halber gestraft werden, weswegen
4) Ein jeder, der Wachs vom platten Lande liefert, von Greben und Vorstehern, in
den Städten aber vom Magistrat ein Zeugniß beyzubringen hat/ wieviel Bienenstöcke er
würcklich halte und selbigen Jahres geschnitten habe.
5) Wer aber unter allen Bienenhaltern das allermeiste Wachs von seiner eigenen Bie
nenzucht liefert, dem soll aus unserer Cabinets Calla ein Prxmium von zwanzig Rthlr. de-
zahlet werden. Wer aber dieses Nrremii fähig seyn werde, dasselbe soll aus denen von de
nen Beamten im October zu erstattenden Berichten aussündig gemacht und alle Lieferungen
gegen einander gehalten werden.
6) Es ist übrigens nicht verboten, daß von denen geringen Bienenhaltern das Wachs
einzeln zusammen gekausct und anhcro geliefert werde, Wir verordnen vielmehr einem sol,
chen Äuskauffer auf jedes Pfund sechs Heller für seine Mühe, dergestalt, daß er in diesem
Jahre für das Pfund zusammen geschmoltzenen ohnverfälschten Wachses 12 Alb. 6 Hlr.e6iQ.
mäßig zu gewarten haben, dahingegen aber auch schuldig seyn soll, den Bienenhaltern den
verordneten Preiß der 12 Alb. zu bezahlen, doch kan er an denen Pr^miis keinen Theil ha
ben. Damit nun diese Unsere Landesvätterlicher lmentjon und Verordnung zu jedermanns
Wissenschafft komme, Unsere Unterthanen auch sich der Bienenzucht wieder befleißigen und
den daraus entspringenden Vortheil sich zu Nutze machen mögen; So soll diese Unsere Ver
ordnung aller Orten im Lande unter dem Glockenschlag öffentlich bekannt gemacht und ge,
hörigen Orts afKgirt werden. Gegeben in Unserer Residentz und Vestung Cassel den 14.
Garrir !?6s.
Friedrich L z. Hessen. (L.S)
Vt, J* 8« \Taitz von Eschen,
II. Sachen, so ausserhalb Cassel zu verpfachten seynd.
,) Demnach resolvirt worden, daß die noch vacante Wasenmeisterey zu Franckenberg an
den meistbietenden dahin anderweit verliehen werden soll, daß dieses Lehn, wann ein
an-