Kassclische
olttty-und Nvmmmien-Wtung.
Mit Hoch-Fürstlich-Heßischem gnädigsten PRIVILEGIO .
Montag den 3 ten December.
Landes-Verordnung.
Unsern gnädig und günstigen Gruß zuvor, Ehrsahme, gute Gönner!
î^Aàemnach Serenissimi Nostri Hochfürstl. Durchlaucht Die, von denen Kriegsjahren der-
mahlen noch würcklich unbezahlt zurück stehende Steuren, Contribution und Kriegs
baufuhrengelder Jhro getreuen Unterthanen bis Ende des Jahrs 1762. inclusive, aus
Landeevätterlicher Milde in Gnaden zu erlassen geruhet, mithin die desfalls verhängte Un
tersuchung und Lxecuàes ZU sistiren befohlen: So haben Wir Euch solches, um es in
dortiger Stadt und Amt zu Zedermans Wissenschaft weniger nicht öffentlich bekannt zu
machen, als auch, um Euch selbst darnach zu achten, hiermit ohnverhalten wollen. In
dessen Versetzung Wir Euch gnädig und günstig geneigt verbleiben. Cassel den i6ten
Tag Octobris 1764. Mstlich-Heßische Regierung daselbst.